Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

750 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Anlage 3 der Wehr-Ordnung enthält eine Anleitung für die 
Polizei= und Gemeindebehörden 2c. zur Mitwirkung bei Ausübung der 
militärischen Kontrolle. 
I. Die militärische Kontrolle der Personen des 
Beurlaubtenstandes. 
Die militärische Kontrolle des Beurlaubtenstandes wird durch die 
Bezirkskommando's, und zwar diejenige der Mannschaften durch die 
Hauptmeldeämter, Meldeämter oder der Bezirksfeldwebel — im Auf- 
trage und unter Aufsicht der Bezirkskommando's — ausgeübt. 
Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrolle dienen die vor- 
geschriebenen Meldungen und die abzuhaltenden Kontrollversammlungen. 
Die militärische Kontrolle muß so gehandhabt werden, daß die 
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes zu Uebungen, not- 
wendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und der 
Marine jederzeit stattfinden kann. (Wehr-Ges. 8 6.) 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrolle 
länger als 1 Jahr entziehen oder einen Befehl zum Dienste ohne an- 
erkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können durch den Bezirks- 
kommandeur — abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu 
verhängenden Strafe — unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die 
nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontroll- 
entziehung 2 Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter 
zurückversetzt werden. (Reichs-Mil.-Ges. § 67.) 
II. Die Meldepflichtder Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die zur Ausführung der militärischen Kontrolle erforderlichen 
Meldungen können von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei 
der Kontrollstelle mündlich oder schriftlich erstattet werden. Den Mann- 
schaften der Land= und Seewehr 2. Aufgebots steht es frei, die Meldungen 
durch Familienangehörige erstatten zu lassen. 
Sind in einzelnen Kontrollbezirken besondere Orte (Meldeorte) 
festgesetzt, an welchen zu bestimmten Tagen und Stunden ein Bezirks- 
seldwebel zur Entgegennahme von Meldungen anwesend ist, so dürfen 
zu dieser Zeit daselbst derartige Meldungen angebracht werden. Für 
Bekanntmachung der Meldezeit haben die Bezirkskommando's Sorge 
zu tragen. 
Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann 
die persönliche Gestellung bei der Kontrollstelle durch das Bezirkskom- 
mando angeordnet werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden 
in militärischen Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen 
Versäumnis militärischer Pflichten. 
In diesen Fällen dürsen Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
auch in das Stabsquartier des Bezirkskommando's berufen werden,
	        
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