750 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Anlage 3 der Wehr-Ordnung enthält eine Anleitung für die
Polizei= und Gemeindebehörden 2c. zur Mitwirkung bei Ausübung der
militärischen Kontrolle.
I. Die militärische Kontrolle der Personen des
Beurlaubtenstandes.
Die militärische Kontrolle des Beurlaubtenstandes wird durch die
Bezirkskommando's, und zwar diejenige der Mannschaften durch die
Hauptmeldeämter, Meldeämter oder der Bezirksfeldwebel — im Auf-
trage und unter Aufsicht der Bezirkskommando's — ausgeübt.
Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrolle dienen die vor-
geschriebenen Meldungen und die abzuhaltenden Kontrollversammlungen.
Die militärische Kontrolle muß so gehandhabt werden, daß die
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes zu Uebungen, not-
wendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und der
Marine jederzeit stattfinden kann. (Wehr-Ges. 8 6.)
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrolle
länger als 1 Jahr entziehen oder einen Befehl zum Dienste ohne an-
erkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können durch den Bezirks-
kommandeur — abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu
verhängenden Strafe — unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die
nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontroll-
entziehung 2 Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter
zurückversetzt werden. (Reichs-Mil.-Ges. § 67.)
II. Die Meldepflichtder Personen des Beurlaubtenstandes.
Die zur Ausführung der militärischen Kontrolle erforderlichen
Meldungen können von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei
der Kontrollstelle mündlich oder schriftlich erstattet werden. Den Mann-
schaften der Land= und Seewehr 2. Aufgebots steht es frei, die Meldungen
durch Familienangehörige erstatten zu lassen.
Sind in einzelnen Kontrollbezirken besondere Orte (Meldeorte)
festgesetzt, an welchen zu bestimmten Tagen und Stunden ein Bezirks-
seldwebel zur Entgegennahme von Meldungen anwesend ist, so dürfen
zu dieser Zeit daselbst derartige Meldungen angebracht werden. Für
Bekanntmachung der Meldezeit haben die Bezirkskommando's Sorge
zu tragen.
Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann
die persönliche Gestellung bei der Kontrollstelle durch das Bezirkskom-
mando angeordnet werden.
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden
in militärischen Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen
Versäumnis militärischer Pflichten.
In diesen Fällen dürsen Mannschaften des Beurlaubtenstandes
auch in das Stabsquartier des Bezirkskommando's berufen werden,