Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 751 
wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst erforderlich ist. (Kriegs-Gesetz 
8 2; Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. 11 § 4.) 
Die Gestellung im Stationsorte des Kompagniebezirks begründet 
keinen Anspruch auf Gebühren. 
Mannschaften, welche in das Stabsquartier des Bezirkskommando's 
berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden besonderen Be- 
stimmungen Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabsquartier 
nicht mit dem Stationsorte zusammenfällt. (Kriegs-Gesetz § 3.) 
Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie 
innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs portofrei 
befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift 
„Militaria“ versehen und offen oder unter dem Siegel 
der Ortspolizeibehörde versendet werden. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven 
Dienste entlassen werden, haben sich innerhalb 14 Tagen bei der 
Kontrollstelle anzumelden, welcher der von ihnen gewählte Aufenthalts- 
ort unterstellt ist. 
Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich infolge 
ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve, bezw. Marine-Ersatzreserve inner- 
halb 8 Tagen nach Aushändigung des Ersatzreserve-, bezw. Marine= 
Ersatzreserve-Passes bei der Kontrollstelle anzumelden. 
· Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche innerhalb des Kon- 
trollbezirkes (Bezirk des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder des Kom- 
pagniebezirks) ihren Aufenthaltsort oder die Wohnung wechseln, haben 
dies innerhalb 14 Tagen ihrer Kontrollstelle zu melden. 
Wer aus einem Kontrollbezirk in einen anderen verzieht, hat 
sich bei seiner bisherigen Kontrollstelle ab= und bei der zuständigen 
Kontrollstelle seines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 14 Tage nach Ver- 
lassen seines alten Wohnsitzes anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Auf- 
enthaltsorts und der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den Antritt einer 
Reise und die Rückkehr von derselben der Kontrollstelle zu melden, so- 
bald die Reise eine 1 4tägige oder längere Abwesenheit zur Folge hat. 
War beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit 
sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung späte- 
stens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder Abmeldung 
zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche 3. Person wäh- 
rend seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. 
Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwort- 
lich, daß ihm jeder Besehl richtig zugeht. 
Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich 
abzumelden und sind während der Wanderschaft von weiteren Meldungen 
entbunden. 
Sobald dieselben jedoch an einem Orte innerhalb Deutschlands
	        
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