752 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
in Arbeit treten, haben sie sich bei der Kontrollstelle des neuen Auf-
enthaltsorts anzumelden. Erfolgt die Arbeit außerhalb Deutschlands, so ist
der bisher zuständigen Kontrollstelle die entsprechende Meldung zu erstatten.
Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr,
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche zur See gehen, sind in
Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter von der
jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrollstelle entbunden. Dieselben
haben sich jedoch nach im Inland erfolgter Abmusterung innerhalb
14 Tage, im Mobilmachungsfalle innerhalb 48 Stunden unter Vor-
zeigung der erhaltenen Abmusterungs-Bescheinigung bei der zuständigen
Kontrollstelle zurückzumelden.
Bei allen Meldungen sind die Papiere (ausschließlich etwaiger
Führungszeugnisse) vorzulegen. Sind dieselben zufällig nicht vorhanden,
so hat die Meldung dennoch zu geschehen. Falls Seeleute, bezw. von
einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes be-
reits bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aus-
sicht haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung die Beifügung der
Abmusterungs-Bescheinigung.
Auf die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubten-
standes finden vorstehende Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung,
daß sie nur zu Meldungen an die Bezirkskommando's verpflichtet sind.
III. Die Kontrollversammlungen der Personen des
Beurlaubtenstandes.
Die Angehörigen der Land= und Seewehr 1. Aufgebots, der Er-
satzreserve und Marine-Ersatzreserve können alljährlich einmal, die übrigen
Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrollversammlungen
zusammenberufen werden. (Kriegs-Gesetz § 1; Gesetz vom 11. Februar 1888
Art. II § 12.) «
Angehörige der Land- und Seewehr 2. Aufgebots dürfen im
Frieden zu Kontrollversammlungen nicht herangezogen werden. (Geses
vom 11. Februar 1888 Art. II S§ 4, 1. und 20.)
Die Kontrollversammlungen sind mit Bezug auf Zeit und Ort
so einzurichten, daß die beteiligten Mannschaften nicht länger als 1 Tag,
einschließhlich des Hinwegs zum Versammlungsort und des Rückwegs,
ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. (Kriegs-Gesetz § 1.)
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrollver=
sammlungen nicht statt, an Sonn= und Feiertagen find dieselben tunlichst
zu vermeiden.
Gestellung zu den Kontrollversammlungen begründet keinen An-
spruch auf Gebühren. (Kriegs-Gesetz § 3.)
Befreiungen von den Kontrollversammlungen können nur durch
die Bezirkskommando's erteilt werden.
Die Frühjahrs-Kontrollversammlungen finden im April, die Herbst-
Kontrollversammlungen im November statt.