Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

752 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
in Arbeit treten, haben sie sich bei der Kontrollstelle des neuen Auf- 
enthaltsorts anzumelden. Erfolgt die Arbeit außerhalb Deutschlands, so ist 
der bisher zuständigen Kontrollstelle die entsprechende Meldung zu erstatten. 
Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, 
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche zur See gehen, sind in 
Friedenszeiten bei Anmusterungen durch die Seemannsämter von der 
jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrollstelle entbunden. Dieselben 
haben sich jedoch nach im Inland erfolgter Abmusterung innerhalb 
14 Tage, im Mobilmachungsfalle innerhalb 48 Stunden unter Vor- 
zeigung der erhaltenen Abmusterungs-Bescheinigung bei der zuständigen 
Kontrollstelle zurückzumelden. 
Bei allen Meldungen sind die Papiere (ausschließlich etwaiger 
Führungszeugnisse) vorzulegen. Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, 
so hat die Meldung dennoch zu geschehen. Falls Seeleute, bezw. von 
einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes be- 
reits bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aus- 
sicht haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung die Beifügung der 
Abmusterungs-Bescheinigung. 
Auf die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubten- 
standes finden vorstehende Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, 
daß sie nur zu Meldungen an die Bezirkskommando's verpflichtet sind. 
III. Die Kontrollversammlungen der Personen des 
Beurlaubtenstandes. 
Die Angehörigen der Land= und Seewehr 1. Aufgebots, der Er- 
satzreserve und Marine-Ersatzreserve können alljährlich einmal, die übrigen 
Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrollversammlungen 
zusammenberufen werden. (Kriegs-Gesetz § 1; Gesetz vom 11. Februar 1888 
Art. II § 12.) « 
Angehörige der Land- und Seewehr 2. Aufgebots dürfen im 
Frieden zu Kontrollversammlungen nicht herangezogen werden. (Geses 
vom 11. Februar 1888 Art. II S§ 4, 1. und 20.) 
Die Kontrollversammlungen sind mit Bezug auf Zeit und Ort 
so einzurichten, daß die beteiligten Mannschaften nicht länger als 1 Tag, 
einschließhlich des Hinwegs zum Versammlungsort und des Rückwegs, 
ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. (Kriegs-Gesetz § 1.) 
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrollver= 
sammlungen nicht statt, an Sonn= und Feiertagen find dieselben tunlichst 
zu vermeiden. 
Gestellung zu den Kontrollversammlungen begründet keinen An- 
spruch auf Gebühren. (Kriegs-Gesetz § 3.) 
Befreiungen von den Kontrollversammlungen können nur durch 
die Bezirkskommando's erteilt werden. 
Die Frühjahrs-Kontrollversammlungen finden im April, die Herbst- 
Kontrollversammlungen im November statt.
	        
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