756 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Uebungen von Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontroll=
versammlungen zur Landwehr versetzt werden, müssen am 1. November
des vorangehenden Jahres beendet sein.
Die Mannschaften der Landwehr--Infanterie können während der
Dienstzeit in der Landwehr 1. Aufgebots zweimal zu Uebungen in be-
sonderen, aus Mannschaften des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen
auf 8—14 Tage, vom Tag des Eintreffens beim Truppenteil an ge-
rechnet, einberufen werden.
Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffengattungen üben in
demselben Umfange, wie die der Infanterie, in besonderen Formationen
oder im Anschluß an die betreffenden Linien-Truppenteile. (Wehr-Ges. 5 7:
Gesetz vom 15. April 1905 Art. II § 5 S. 249.)
Mannschaften der Landwehr 1. Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr
überschritten haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahms-
weise, auf Grund besonderer Kaiserlichen Verordnung, einberufen werden.
4 Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen,
welche
a) infolge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst ein-
getreten sind;
b) wegen Kontrollentziehung oder infolge einer erlittenen Freiheits=
strafe von mehr als 6wöchiger Dauer — 8 18 des Militär-
Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder
c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-
übung befreit worden sind. (Gesetz § 4.)
Mannschaften der Landwehr 1. Aufgebots, welche bei den Frühjahrs=
Kontrollversammlungen zur Landwehr 2. Aufgebots versetzt werden, sind
nach den Herbst-Kontrollversammlungen des vorangehenden Jahres zu
Uebungen nicht mehr heranzuziehen.
Die schiffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und
der Landwehr 1. Aufgebots sollen zu Uebungen im Sommer richt ein-
gezogen werden. (Gesetz § 4.) **“
Die zur Landwehr 2. Aufgebots gehörigen Personen dürfen im
Frieden zu Uebungen nicht herangezogen werden, jedoch sind freiwillige
Uebungen derselben zulässig. 4
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserve-
Verhältnisses dreimal zu 4-bis Zwöchigen Uebungen herangezogen werden.
(Wehr-Ges. § 12.)
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung
(Mobilmachung 2c.) zum Dienste einberufen werden, ist dies als eine
Uebung zu rechnen. (Gesetz § 5.)
Die Offiziere der Landwehr 1. Aufgebots 7 zu Uebungen der
Linientruppen allein behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiter=
beförderung, im übrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen der
Landwehr heranzuziehen. (Wehr-Ges. § 12.)