Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 759 
ec) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit 
worden sind. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 8 14.) 
Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten sollen zu Uebungen im 
Summet nicht eingezogen werden. (Gesetz § 4; Gesetz vom 11. Febr. 1888 
rt. II § 11.) 
In Betreff der Einberufungen zu den Uebungen und Befreiungen 
von denselben findet die Bestimmung des § 116, 9. und 10. der Wehr- 
Ordnung sinngemäße Anwendung. 
Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist, 
soweit die militärischen Interessen es gestatten, unter den vorzugsweise 
übungsfähig bezeichneten Mannschaften im allgemeinen dieselbe Reihen- 
folge iehhalten- welche für die Ueberweisung zur Ersatzreserve fest- 
gesetzt ist. 
Die Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, 
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve erfolgt auf kaiserlichen Befehl. 
Durch die kommandierenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen (8§ 116, 9. und 117, 9. der Wehr-Ordn.); 
b) wenn Teile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden. 
(Wehr-Gesetz § 8: Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 88 11 und 20.) 
Bei notwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen, bezw. bei 
Bildung von Ersatztruppenteilen werden die Mannschaften des Beur- 
laubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den 
Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. (Reichs-Mil-Ges. 
§ 63; Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 8.) 
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse 
derartige Berücksichtigung finden, daß in ihrer Waffe und Dienstklasse 
zeitweise zurückgestellt werden: 
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der 
Reserve (Marinereserve); 
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) 1. Aufgebots, sowie in 
besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marine- 
reservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) 
1. Aufgebots; 
Jc) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) 1. und 2. Aufgebots, 
sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten 
(Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr 
(Seewehr) 2. Aufgebots; 
d) Ersatzreservisten (Marine= Ersatzreservisten) hinter die lette Jahres- 
klasse der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders 
dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr 
(Seewehr) 2. Aufgebots. 
Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter 
die letzte Jahresklasse Zurückgestellten übersteigen:
	        
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