XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 759
ec) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit
worden sind. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 8 14.)
Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten sollen zu Uebungen im
Summet nicht eingezogen werden. (Gesetz § 4; Gesetz vom 11. Febr. 1888
rt. II § 11.)
In Betreff der Einberufungen zu den Uebungen und Befreiungen
von denselben findet die Bestimmung des § 116, 9. und 10. der Wehr-
Ordnung sinngemäße Anwendung.
Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist,
soweit die militärischen Interessen es gestatten, unter den vorzugsweise
übungsfähig bezeichneten Mannschaften im allgemeinen dieselbe Reihen-
folge iehhalten- welche für die Ueberweisung zur Ersatzreserve fest-
gesetzt ist.
Die Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr,
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve erfolgt auf kaiserlichen Befehl.
Durch die kommandierenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen (8§ 116, 9. und 117, 9. der Wehr-Ordn.);
b) wenn Teile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden.
(Wehr-Gesetz § 8: Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 88 11 und 20.)
Bei notwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen, bezw. bei
Bildung von Ersatztruppenteilen werden die Mannschaften des Beur-
laubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den
Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. (Reichs-Mil-Ges.
§ 63; Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 8.)
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse
derartige Berücksichtigung finden, daß in ihrer Waffe und Dienstklasse
zeitweise zurückgestellt werden:
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der
Reserve (Marinereserve);
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) 1. Aufgebots, sowie in
besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marine-
reservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr)
1. Aufgebots;
Jc) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) 1. und 2. Aufgebots,
sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten
(Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr
(Seewehr) 2. Aufgebots;
d) Ersatzreservisten (Marine= Ersatzreservisten) hinter die lette Jahres-
klasse der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders
dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr
(Seewehr) 2. Aufgebots.
Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter
die letzte Jahresklasse Zurückgestellten übersteigen: