Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

760 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
bei a) 2 Prozent der Reserve (Marinereserve); 
bei b) 3 Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (See- 
wehr) 1. Aufgebots. 
bei c) 3 Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesamten 
Landwehr (Seewehr); 
bei d) 5 Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatz- 
reservisten). 
Auf die Dauer der Gesamtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurück- 
stellung keinen Einfluß. (Reichs-Mil.-Ges. § 64; Gesetz vom 11. Febr. 1888 
Art. II §§ 6, 16 und 20.) 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie An- 
gestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve, Marinereserve, 
Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angehören, 
dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder notwendigen Verstärkung 
des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) 
2. Aufgebots zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorüber- 
gehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Ver- 
tretung nicht zu ermöglichen ist. (Reichs-Mil.-Ges. § 65; Gesetz v. 11. Febr. 
1888 Nrt. II 8§ 11 u. 20.) 
Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt 
in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Reichsgebiets bestehenden 
Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht 
herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienste der Krankenpflege 
und Seelsorge verwandt. (Reichs-Mil.-Ges. 8 65; Ges. vom 11. Febr. 1888 
Art. II 88 11 und 20.) 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch 
ihre Einberufung zum aktiven Dienste in ihren bürgerlichen Dienstver- 
hältnissen keinen Nachteil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben 
und ihr Dienstalter, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben 
ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven Dienste gewahrt. Er- 
halten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag der- 
selben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche 
einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen 
ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen 
und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mk. jährlich 
übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionierte oder auf Wartgeld 
stehende Zivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu 
behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst treten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobil- 
machung auch denjenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs- 
und Staatsbeamten zugute, welche sich freiwillig in das Heer auf- 
nehmen lassen.
	        
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