760 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
bei a) 2 Prozent der Reserve (Marinereserve);
bei b) 3 Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (See-
wehr) 1. Aufgebots.
bei c) 3 Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesamten
Landwehr (Seewehr);
bei d) 5 Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatz-
reservisten).
Auf die Dauer der Gesamtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurück-
stellung keinen Einfluß. (Reichs-Mil.-Ges. § 64; Gesetz vom 11. Febr. 1888
Art. II §§ 6, 16 und 20.)
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie An-
gestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve, Marinereserve,
Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve angehören,
dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder notwendigen Verstärkung
des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr)
2. Aufgebots zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorüber-
gehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Ver-
tretung nicht zu ermöglichen ist. (Reichs-Mil.-Ges. § 65; Gesetz v. 11. Febr.
1888 Nrt. II 8§ 11 u. 20.)
Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt
in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Reichsgebiets bestehenden
Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht
herangezogen.
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienste der Krankenpflege
und Seelsorge verwandt. (Reichs-Mil.-Ges. 8 65; Ges. vom 11. Febr. 1888
Art. II 88 11 und 20.)
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch
ihre Einberufung zum aktiven Dienste in ihren bürgerlichen Dienstver-
hältnissen keinen Nachteil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben
und ihr Dienstalter, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben
ihnen in der Zeit der Einberufung zum aktiven Dienste gewahrt. Er-
halten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag der-
selben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche
einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen
ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen
und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mk. jährlich
übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionierte oder auf Wartgeld
stehende Zivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu
behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst treten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobil-
machung auch denjenigen in ihren Zivilstellungen abkömmlichen Reichs-
und Staatsbeamten zugute, welche sich freiwillig in das Heer auf-
nehmen lassen.