XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 761
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundes-
regierungen überlassen. (Gesetz vom 6. Mai 1880 Art. II 8 66.)
Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungs-
befehle oder durch öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage
angemessene Weise.
Hierbei sind alle Zioilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereich
ihrer gesetzlichen Befugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unter-
stützung zu leisten. (Reichs-Mil.-Ges. 8 70.)
Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mann-
schaften der Marinereserve, Seewehr und Marine-Ersatzreserve sind in
der Marine-Ordnung enthalten.
Die Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes.
Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubten-
standes außerhalb der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere,
bezw. zur aktiven Marine gehören, abgesehen von den nach § 3 des Ein-
führungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zu-
lässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mk. und Haft bis
zu 8 Tagen zur Anwendung gebracht werden. (Gesetz § 6.)
Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen
des Beurlaubtenstandes sind in der Verordnung über die Disziplinar-
Strafordnung für das Heer enthalten.
Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes
verhängten Arreststrafen werden durch die Militärbehörde vollstreckt.
Ist innerhalb einer Entfernung von 20 Kilometern vom Auf-
enthaltsorte des zu Bestrafenden ein Militär-Arrestlokal nicht vorhanden,
so sind Arreststrafen von geringerer als Stägiger Dauer auf Ansuchen
der Militärbehörde durch die Zivilbehörde zu vollstrecken.
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch
die Zivilbehörde.
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet. (Gesetz § 7.)
Das Ersatzgeschäft im Kriege.
I. Die Organisation des Ersatzwesens.
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des
Generalkommando's und der Infanterie-Brigadekommando's die gleich-
namigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen.
Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft ver-
einigt. Besondere Schiffermusterungen finden nicht statt, jedoch können die
Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung, welche
von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit anßerterminlich gemustert werden.
Die Ersatzbehörden 3. Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in
welchen das Ersatzgeschäft in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden
kann, soweit erforderlich, neben den Ersatzkommissionen Hilfsersatz-
kommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher Verantwortung ein.