762 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Auswahl der Mitglieder der Hilfsersatzkommissionen, sowie
die Bezeichnung der den letzteren zuzuweisenden Bezirke 2c. ist im Frieden
vorzubereiten.
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung,
als auch nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehr-
pflichtigen erfolgen.
Die Ersatzbehörden 3. Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf
die Handhabung des Ersatzgeschäfts für größere Städte besondere Ein-
richtungen zu treffen.
Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte
(Kreisphysiker), im Bedarfsfalle andere dazu bereite und geeignete Aerzte
zur Vertretung heranzuziehen. «
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirke die regelmäßige
Abhaltung des Ersatzgeschäfts nicht angängig, so sind durch das stell-
vertretende Generalkommando vermittelst öffentlicher Bekanntmachung
die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung bestimmten
Altersklassen nach anderen gesicherten Orten zu beordern.
Die Mittel hiezu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Re-
kruten gültigen Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen
Verbänden vorschußweise zu gewähren.
II. Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger.
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch
die Ersatzkommission statt.
Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Wegen
vorläufiger Zurückstellungen vergleiche §§ 29, 8. und 99, 2. der Wehr-
Ordnung. Eine Losung findet nicht statt.
Seemännische und halbseemännische Bevölkerung sind der Aus-
hebung für die Marine unterworfen.
Die vom Ausland oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militär-
pflichtigen sind erforderlichenfalls außerterminlich zu mustern.
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl
der Tauglichen — nach Jahrgängen und Waffengattungen 2c. getrennt —
ist nach beendigter Musterung im Landwehrbezirke dem stellvertretenden
Generalkommando umgehend Meldung zu erstatten.
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den
Korpsbezirk nach Heer und Marine getrennt summarisch zusammen und
reicht diese Nachweisung bezüglich des Heeres dem zuständigen Kriegs-
zesbisfrnen bezüglich der Marine dem Reichs-Marine-Amte urnverzüg-
lich ein.
Die sonstigen Eingaben (Ersatzbedarfsnachweisungen, Ergebnisse
des Ersatzgeschäfts) fallen fort.
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Be-
stimmung des stellvertretenden Generalkommando's, bezw. des Reichs-
Marine-Amts.