Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 763 
Brotlose Rekruten, außerterminlich gemusterte und unsichere Dienst- 
pflichtige dürfen durch die Bezirkskommando's jederzeit einem von dem 
stellvertretenden Generalkommando bezeichneten Ersatztruppenteile zur 
Einstellung überwiesen werden; soweit Mannschaften der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung in Frage kommen, sind dieselben 
sofort dem nächsten in Betracht kommenden Marineteile zu überweisen. 
III. Der freiwillige Eintritt. 
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatz- 
truppenteilen Freiwillige jederzeit angenommen und eingestellt werden. 
Von jeder Einstellung ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission 
des betreffenden Geburtsorts zu benachrichtigen. 
Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegs-Freiwillige) 
ist zulässig. 
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden 
Truppenteile 2c. zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen. 
Die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste Berechtigten 
werden mit ihrer Altersklasse zum Dienste herangezogen. 
Die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste berechtigten 
Mediziner, welche bereits 6 Semester studiert haben, werden außer- 
termmnlic gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich ein- 
erufen. 
Die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste Berechtigten treten — so- 
fern sie es wünschen — bei Auflösung der Ersatztruppenteile wieder 
in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung. 
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die 
Marine sind in der Marine-Ordnung enthalten. 
IV. Die Reklamationen. 
Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 
Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatzkommissionen 
ausgesprochen werden, haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf 
an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 
Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienste befinden, 
können nur im äußersten Notfalle reklamiert werden. Ueber die Zu- 
lässigkeit befindet die Ersatzbehörde 3. Instanz, jedoch bleibt die Ent- 
scheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimat lediglich 
dem Ermessen des kommandierenden Generals des mobilen Armeekorps 
und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militärbefehlshaber an- 
heimgestellt. 
Im allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatztruppenteil 
und zeitweise Beurlaubung gestattet. 
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegs- 
ministerium oder das Reichs-Marine-Amt ausnahmsweise verfügt werden.
	        
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