766 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Der Generalstabsarzt der Armee ist Chef der Medizinal-
abteilung bei den Kriegsministerien und leitet außerdem als Chef des
Sanitätskorps die persönlichen Angelegenheiten der Militärärzte des
Friedens und des Beurlaubtenstandes.
Der Korps-Generalarzt ist ärztlich technischer Referent des
Generalkommando's in allen Fragen des Gesundheits- und des Kranken-
dienstes, sowie ausführendes Organ der diesen Dienstzweig betreffenden
Maßregeln.
Die Divisionsärzte sind ärztlich technische Referenten der
Oivistonskommandeure und in entsprechenden Fällen ihre ausführenden
rgane.
Die Regimentsärzte sind die Vorgesetzten des Sanitäts-
personals der Regimenter. Sie leiten die Aus= und Fortbildung der
Assistenzärzte, der Unterärzte und der Einjährig-Freiwilligen-Aerzte,
der Lazaretgehilfen, der Krankenträger, der Krankenwärter und über-
haupt den Gesundheits= und Krankendienst im Regiment auch in dem-
jenigen Garnisonorte, in dem Teile desselben stehen.
Die Assistenzärzte sind den Bataillonsstäben der Infanterie,
der Jäger, der Pioniere 2c., sowie einem Teil der Artillerieabteilungen
beigegeben. Sie sind in allen, den Sanitätsdienst betreffenden Fragen
die technischen Beamten und ausführenden Organe der betreffenden
Bataillons-, bezw. Abteilungs-Kommandeure. Sie sind den Regiments-
ärzten untergeben, jedoch in Bezug auf die Ausstellung militärärztlicher
Zeugnisse und die eigentliche Krankenbehandlung selbständig. Sie haben
namentlich den Revierdienst, die Begleitung der Truppen bei Uebungen,
den Unterricht der Lazaretgehilfen, der Krankenträger, der Krankenwärter,
die Krankenbehandlung der Soldaten-Frauen und Kinder zu besorgen,
sowie die Obliegenheiten eines wachthabenden und assistierenden Sanitäts-
offiziers im Lazaret, unter Umständen in kleineren Lazareten auch die-
jenigen des Chefarztes.
Die Lazaretgehilfen üben nach den Weisungen der Vor-
gesetzten den niederen Krankendienst.
Krankenträger werden zwar in Friedenszeiten ausgebildet, treten
aber wohl im Krieg in Tätigkeit.
Die Sanitätsämter sind die militärärztlichen Provinzial-
behörden für die ihnen im Armeekorps zugewiesenen und zufallenden
militärärztlichen Aufgaben. An dieselben richten die Truppen und die
Behörden ihre Anträge auf chemische und bakteriologische Untersuchungen
von Nahrungsmitteln, Wasser 2c. unmittelbar.
Den Kommandanturen ist in der Regel 1 Oberstabsarzt oder
Stabsarzt als Garnisonarzt beigegeben.
Der Sanitätsdienst bei den Bezirkskommando's wird entweder
von Sanitätsoffizieren oder von vertragsmäßig angestellten Zivilärzten
versehen.