Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

766 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Generalstabsarzt der Armee ist Chef der Medizinal- 
abteilung bei den Kriegsministerien und leitet außerdem als Chef des 
Sanitätskorps die persönlichen Angelegenheiten der Militärärzte des 
Friedens und des Beurlaubtenstandes. 
Der Korps-Generalarzt ist ärztlich technischer Referent des 
Generalkommando's in allen Fragen des Gesundheits- und des Kranken- 
dienstes, sowie ausführendes Organ der diesen Dienstzweig betreffenden 
Maßregeln. 
Die Divisionsärzte sind ärztlich technische Referenten der 
Oivistonskommandeure und in entsprechenden Fällen ihre ausführenden 
rgane. 
Die Regimentsärzte sind die Vorgesetzten des Sanitäts- 
personals der Regimenter. Sie leiten die Aus= und Fortbildung der 
Assistenzärzte, der Unterärzte und der Einjährig-Freiwilligen-Aerzte, 
der Lazaretgehilfen, der Krankenträger, der Krankenwärter und über- 
haupt den Gesundheits= und Krankendienst im Regiment auch in dem- 
jenigen Garnisonorte, in dem Teile desselben stehen. 
Die Assistenzärzte sind den Bataillonsstäben der Infanterie, 
der Jäger, der Pioniere 2c., sowie einem Teil der Artillerieabteilungen 
beigegeben. Sie sind in allen, den Sanitätsdienst betreffenden Fragen 
die technischen Beamten und ausführenden Organe der betreffenden 
Bataillons-, bezw. Abteilungs-Kommandeure. Sie sind den Regiments- 
ärzten untergeben, jedoch in Bezug auf die Ausstellung militärärztlicher 
Zeugnisse und die eigentliche Krankenbehandlung selbständig. Sie haben 
namentlich den Revierdienst, die Begleitung der Truppen bei Uebungen, 
den Unterricht der Lazaretgehilfen, der Krankenträger, der Krankenwärter, 
die Krankenbehandlung der Soldaten-Frauen und Kinder zu besorgen, 
sowie die Obliegenheiten eines wachthabenden und assistierenden Sanitäts- 
offiziers im Lazaret, unter Umständen in kleineren Lazareten auch die- 
jenigen des Chefarztes. 
Die Lazaretgehilfen üben nach den Weisungen der Vor- 
gesetzten den niederen Krankendienst. 
Krankenträger werden zwar in Friedenszeiten ausgebildet, treten 
aber wohl im Krieg in Tätigkeit. 
Die Sanitätsämter sind die militärärztlichen Provinzial- 
behörden für die ihnen im Armeekorps zugewiesenen und zufallenden 
militärärztlichen Aufgaben. An dieselben richten die Truppen und die 
Behörden ihre Anträge auf chemische und bakteriologische Untersuchungen 
von Nahrungsmitteln, Wasser 2c. unmittelbar. 
Den Kommandanturen ist in der Regel 1 Oberstabsarzt oder 
Stabsarzt als Garnisonarzt beigegeben. 
Der Sanitätsdienst bei den Bezirkskommando's wird entweder 
von Sanitätsoffizieren oder von vertragsmäßig angestellten Zivilärzten 
versehen.
	        
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