Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

768 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
kam das internationale Abkommen vom 29. Juli 1899, 1901 S. 455, 
betreffend Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den 
Seekrieg und das Abkommen vom 29. Juli 1899, 1901 S. 443, 
betreffend die Anwendung auf Kranke und Verwundete im Kriegszustande. 
24. Kapitel. 
Das Militär-Veterinärwesen. 
(Verordnung vom 3. Juni 1897.) 
Das Militär-Veterinärwesen umfaßt den roßärzlichen Dienst im 
Heere, die Ausbildung der roßärztlichen Personen, den Hufbeschlag 
und die Lehrschmieden. 
An der Spitze steht die Inspektion des Militär-Veterinärwesens, 
welche aus dem Inspekteur, 1 Adjudanten und 1 Schreiber gebildet wird. 
Der Inspekteur sorgt für Heranbildung eines tüchtigen roßärzt- 
lichen Personals und schlägt namentlich die für erledigte Stellen oder 
zu Kommando's bei der Militär-Veterinärakademie bei den Lehr- 
schmieden 2c. Geeigneten vor. Er überwacht, ohne in den Dienst 
der Truppen einzugreifen, den Veterinärdienst im Heere, sorgt 
für Zusammenstellung der statistischen Erhebungen und vertritt als 
Kommissar der Kriegsministerien das Interesse ihres Dienstbereiches 
bei der tierärztlichen Hochschule in Berlin. Die Militär-Veterinär= 
akademie leitet er persönlich, wobei ihn 1 Offizier unterstützt. Für die 
wissenschaftlichen Führer stehen ihm Konsulenten zur Seite. 
Der Inspekteur hat den Rang eines Regimentskommandeurs und 
ist Vorgesetzter des gesamten roßärztlichen Personals. Disziplinarstraf- 
gewalt über solches hat er jedoch nicht. 
In Verwaltungsangelegenheiten ist die Militär-Veterinärinspektion 
der Generalinspektion der Kavallerie unterstellt. 
Für die Kassenverwaltung ist die Vorschrift für die Verwaltung 
der Militär-Veterinäranstalten maßgebend. 
Das roßärztliche Personal besteht aus: 
1. dem Korps-Stabsveterinär; 
2. dem Stabsveterinär; 
3. den Oberveterinären; 
4. den Unterveterinären. 
Ziffer 1—3 sind obere, Ziffer 4 untere Militärbeamte. 
Ziffer 4 gehören zu den Personen des Soldatenstandes, zählen 
zu den Wachtmeistern und rangieren hinter den jüngsten Wachtmeistern 
des betreffenden Truppenteils. 
—G— —
	        
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