Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 773 
stücks von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den 
darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind; 
4. Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung 
des Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar 
dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange 
standen, als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte 
bei jenem Dienstzweige mit verrechnet wurden; 
5. Grundstücke, welche zu einem Teile von einer Reichsverwaltung 
zu einem anderen Teile von einer Landesverwaltung benutzt wer- 
den, sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine 
bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder mietweise eingeräumt ist. 
An solchen Grundstücken steht dem Reiche auch ein Miteigentum 
nicht zu, die Reichsverwaltung behält aber, bis sie mit der 
Landesverwaltung eine Teilung oder sonstige Auseinandersetzung 
vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange. (§ 2.) 
Sodann gehören zum Reichsvermögen die Betriebsfonds (sog. 
eiserne Bestände) der Verwaltungen. Solche sind durch das Etatsgesetz 
von 1872 begründet und seitdem öfters und sehr bedeutend erhöht 
worden und werden vorübergehend je nach dem zeitweiligen Bedarf 
mittelst Ausgabe von Schatzanweisungen verstärkt. Durch Gesetz vom 
14. Juni 1900 S. 275 und Stenogr. Vericht 1900 S. 333 und 394 
werden zur vorübergehenden Stärkung der ordentlichen Betriebsmittel 
der Reichshauptkasse alljährlich bis zum Betrag von 275 Millionen Mark 
Schatzanweisungen auszugeben gestattet. 
Im weiteren bilden die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, 
die seit 1871 gebaut wurden, samt Zubehör, überhaupt sämtliche mit 
Reichsmitteln erworbenen und gebildeten beweglichen und unbeweglichen 
Vermögensgegenstände und die aus der französ. Kriegskosten-Entschädigung 
ausgeschiedenen Fonds einen Bestandteil des Reichsvermögens. 
Obige Fonds und die sonstwie in das Eigentum des Reiches 
übergegangenen oder erworbenen Sachen und Rechte, die Erlöse und 
Erträgnisse derselben bilden das eigentliche Vermögen des Reiches. 
Das mittelbare Vermögen bildet sodann das Recht des 
Reichs zur Erhebung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Gebühren und 
Matrikularbeiträgen, sowie zur Aufnahme von Anleihen. 
3. Kapitel. 
Die Reichsschulden. 
I. Allgemeines. 
Dem Reichsvermögen stehen die Reichsschulden gegenüber. An- 
leihen dürfen nach Reichs Verfassung Art. 73 in Fällen eines außer- 
ordentlichen Bedürfnisses und nur im Wege der Reichsgesetzgebung 
aufgenommen werden. 
Die tatsächliche Aufnahme erfolgt durch kaiserl. Erlasse, in denen 
die betr. Anleihegesetze bezeichnet werden. In diesen Erlassen werden die durch 
  
  
  
 
	        
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