XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 773
stücks von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den
darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind;
4. Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung
des Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar
dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange
standen, als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte
bei jenem Dienstzweige mit verrechnet wurden;
5. Grundstücke, welche zu einem Teile von einer Reichsverwaltung
zu einem anderen Teile von einer Landesverwaltung benutzt wer-
den, sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine
bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder mietweise eingeräumt ist.
An solchen Grundstücken steht dem Reiche auch ein Miteigentum
nicht zu, die Reichsverwaltung behält aber, bis sie mit der
Landesverwaltung eine Teilung oder sonstige Auseinandersetzung
vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange. (§ 2.)
Sodann gehören zum Reichsvermögen die Betriebsfonds (sog.
eiserne Bestände) der Verwaltungen. Solche sind durch das Etatsgesetz
von 1872 begründet und seitdem öfters und sehr bedeutend erhöht
worden und werden vorübergehend je nach dem zeitweiligen Bedarf
mittelst Ausgabe von Schatzanweisungen verstärkt. Durch Gesetz vom
14. Juni 1900 S. 275 und Stenogr. Vericht 1900 S. 333 und 394
werden zur vorübergehenden Stärkung der ordentlichen Betriebsmittel
der Reichshauptkasse alljährlich bis zum Betrag von 275 Millionen Mark
Schatzanweisungen auszugeben gestattet.
Im weiteren bilden die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen,
die seit 1871 gebaut wurden, samt Zubehör, überhaupt sämtliche mit
Reichsmitteln erworbenen und gebildeten beweglichen und unbeweglichen
Vermögensgegenstände und die aus der französ. Kriegskosten-Entschädigung
ausgeschiedenen Fonds einen Bestandteil des Reichsvermögens.
Obige Fonds und die sonstwie in das Eigentum des Reiches
übergegangenen oder erworbenen Sachen und Rechte, die Erlöse und
Erträgnisse derselben bilden das eigentliche Vermögen des Reiches.
Das mittelbare Vermögen bildet sodann das Recht des
Reichs zur Erhebung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Gebühren und
Matrikularbeiträgen, sowie zur Aufnahme von Anleihen.
3. Kapitel.
Die Reichsschulden.
I. Allgemeines.
Dem Reichsvermögen stehen die Reichsschulden gegenüber. An-
leihen dürfen nach Reichs Verfassung Art. 73 in Fällen eines außer-
ordentlichen Bedürfnisses und nur im Wege der Reichsgesetzgebung
aufgenommen werden.
Die tatsächliche Aufnahme erfolgt durch kaiserl. Erlasse, in denen
die betr. Anleihegesetze bezeichnet werden. In diesen Erlassen werden die durch