Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Wohnsitzgesetz kann ein fester, vor Ausweisung schützender Wohn- 
sitz immer erst nach zwei Jahren erworben werden; in Bayern 
ist es nicht nur möglich, die Heimat sofort nach dem Anzuge 
zu erlangen, sondern es erhält jeder Staatsangehörige, der keine 
Heimat erwirbt, unweigerlich eine sogenannte proviforische 
Heimat, auf Grund deren er vor Ausweisung aus der betreffenden 
Gemeinde geschützt ist und überdies im Bedürfnisfale vom 
Staate öffentliche Armenunterstützung empfängt.“ 
  
fl. Die Gewerbefreiheit in der Gewerbe-Ordnung vom 
21. Juni 1869 § 1, S. 305. 
Hinsichtlich der kommerziellen Freizügigkeit be- 
stimmt die Reichs-Verfassung Art. 33, Abs. 2, daß alle Gegen- 
stände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich 
sind, in jedem anderen Bundesstaat eingeführt werden können 
und in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden 
dürfen, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer 
inneren Steuer unterliegen. 
In Betreff der Zulassung zu öffentlichen Aemtern 
ist noch zu erwähnen, daß die Bestimmung des Art. 3 nicht 
den Sinn hat, daß in einem Bundesstaate der Inländer, auch 
wenn er die Bedingungen zu einem Staatsamte erfüllt und 
seine Fähigkeit dazu dargelegt hat, im einzelnen Fall ein Recht 
darauf hätte, angestellt zu werden, sondern nur den, daß die 
Regierungen sich gegenseitig verpflichteten, keinen Unterschied zu 
machen, also Keinen, der die Fähigkeit zu einem Staatsamt 
nachgewiesen hat, um deswillen nicht anzustellen, weil er einem 
anderen Bundesstaate angehört (Sten. Ber. 1867, S. 244). Vergl. 
Gesetz vom 3. Juli 1869, S. 292. 
Der Schutz gegen Doppelbesteuerung im Gesetz vom 
13. Mai 1870, S. 119. § 46 Abs. 1 des Gesetzes vom 
2. Mai 1874, S. 58 und § 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 
10. September 1900, S. 815. 
  
  
  
Derrechtliche Anspruch auf Aufnahme in das Staats- 
bürgerrecht und in der Folge auf Ausübung der 
sämtlichen Rechte eines solchen Staatsbürgers im 
Gesetz vom 1. Juni 1870 §§ 7, 15 und 21—23, S. 360 und im 
Reichstagswahl-Gesetz vom 31 Mai 1869, S. 145. Vergl. 
Gesetz vom 3. Juli 1869, S. 292 betr. die Gleichberechtigung 
der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Be- 
ziehung. 
Die Ausdrucksweise „Erlangung des Staatsbürgerrechts“ 
beruht auf der Erwägung, daß es der Natur der Sache nach 
einen Unterschied giebt zwischen Staatsangehörigkeit, welche jedem 
Unterthanen, also auch z. B. Minderjährigen, Frauen u. s. w.
	        
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