776 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Bestimmung der Dauer der Umlaufzeit ist ebenfalls den
Reichskanzler überlassen, jedoch darf solche in der Regel den 30. Sep.
nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahrs nicht überschreiten.
Die Schatzanweisungen dienen demgemäß zur Hebung etwa eintreen-
den Mangels parater Einnahmen zur Leistung fälliger Schuldigkeiten und
erscheinen daher als nur vorübergehende, sogenannte schwebende Schtlden.
Die Notwendigkeit dieser Schatzanweisungen wird dadurch sjerbie-
geführt, daß die etatsmäßigen Einnahmen eben im erforderlichen BZetrage
nicht zu gleicher Zeit den Verwaltungen zufließen, zu der die Mtsgaben
fällig werden.
3. Die Reichsanleihen.
Solche sind in der Regel (bis jetzt ohne Ausnahme) verzinsliche
Schulden. die in der Form von sogenannten Obligationen eingegangen
werden.
Durch die betreffenden Anleihegesetze ist dem Reichskanzler die Be-
stimmung des Zinssatzes, des Kurses, der Kündigungsbedingungen, der
Ausgabenbesorgung und der Ausgabenstelle überlassen.
Die Ausfertigung ist benfalls der Reichsschuldenverwaltung übertragen.
(Vergl. hiezu die Reichsschuldenordnung v. 19. März 1900 S. 129 88 2—4.
Die gesetzliche Klausel, durch die diese Ermächtigung erfolgt, lautet:
„Der Reichskanzler wird ermächtigt, die nach § 1 erforder-
lichen Geldmittel und die außerordentlichen Geldmittel, welche in
dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr zur Bestreitung
nachbezeichneter einmaliger Ausgaben vorgesehen sind, im Wege
des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck im Nominal=
betrage, wie er zur Beschaffung jener Beträge von insgesamt
........ Mk. — erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetzbl. S. 339)
zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszu-
geben. (Vergl. die Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 S. 129.)
Diese Ermächtigung wird jeweils noch durch einen Kaiserlichen
Erlaß bekräftigt und bestätigt.“
§1 Abs. 1 und §7 sind durch Gesetz vom 22. Febr. 1904 S. 66
geändert worden.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1891 S. 321, abgeändert durch Gesetz
vom 28. Juni 1904 S. 251 und Verordnung vom 24. Januar 1892
S. 303 ist eine Reichsschuldbuchordnung und am 27. Januar
1892 Zentralbl. S. 25 die Ausführungsbestimmungen hiezu erlassen und
darnach für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen be-
sondere Bücher angelegt worden.
§ 9 der Reichsschuldbuchordnung ist durch § 50 des Gesetzes vom
18. August 1896 S. 619 und 8 11 durch Gesetz vom 20. Mai 1898
§ 188 S. 807 geändert worden.
Diese Reichsschuldbuchordnung schreibt in der Hauptsache vor: