Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 777 
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden 
des Reichs auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt 
werden. (8 1.) 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauch- 
barer Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichs- 
schulden-Verwaltung zu führende Reichsschuldbuch. In dem Reichsschuld- 
buch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Veränderungen 
zu vermerken. 
Ueber den Inhalt des Reichsschuldbuchs darf nur dem eingetrage- 
nen Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechts- 
nachfolgern von Todes wegen, sowie bezüglich der im § 4 unter Nr. 3 
und 4 bezeichneten Gläubiger, den zur Revision der Kassen derselben 
berechtigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber 
nur, falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine inländische 
öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt werden. (6 2) 
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des In- 
habers und auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger bezeich- 
neten Person. (6 3) 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den 
eingelieferten Schuldverschreibungen. 
Im übrigen finden die für die Tilgung und Verzinsung der Reichs- 
anleihen geltenden Vorschriften auf die eingetragenen Forderungen ent- 
sprechende Anwendung. (5 5.) 
Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen sind die mit 
ihrer Forderung zu dem Zinssatze der gekündigten Anleihe eingetragenen 
Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung 
ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. (8 16.) 
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, 
sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 vorliegen, mit recht- 
licher Wirkung an denjenigen, welcher am 10. Tage des dem Füälligkeits- 
termin der Zinsen vorangehenden Monats eingetragener Berechtigter 
war. (§ 17.) 
Die Zinsen werden nur im Inlande bezahlt und zwar in der Zeit 
vom 14. Tag vor bis zum 8. Tag nach dem Fälligkeitstermin durch 
eine Reichs= oder Landeskasse, oder durch die Reichsbank, oder auf Ge- 
fahr und Kosten des Berechtigten mittelst Uebersendung durch die Post. 
Die Bestimmung der Landeskassen erfolgt durch den Reichskanzler 
im Einvernehmen mit der Landesregierung oder durch den Bundesrat. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere 
Sendungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. (8 18.) 
Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsen- 
empfängers werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich 
gemeldet werden. ( 19.) 
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und 
Vermerken, welche in dem dem Fälligkeitstermin der Zinsen voraus- 
  
 
	        
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