Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

778 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
gehenden Monat eingereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu 
erledigen. (§ 21.) 
Sodann ist am 19. März 1900 S. 129 eine Reichsschulden- 
Ordnung erlassen worden, deren §§ 1 und 7 durch Gesetz vom 
22. Februar 1904 S. 66 geändert wurden. 
Hiernach gelten folgende Vorschriften: 
Die Bereitstellung der außerordentlichen, im Wege des Kredits 
zu beschaffenden Geldmittel, welche in dem Reichshaushaltsplan zur 
Bestreitung einmaliger Ausgaben für Zwecke der Reichsverwaltung 
vorgesehen sind, erfolgt auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung 
des Reichskanzlers bis zur Höhe der bewilligten Summe in dem zu 
ihrer Beschaffung erforderlichen Nennbetrage durch Aufnahme einer 
verzinslichen Anleihe oder durch Ausgabe von Schatzanweisungen. 
Diese Ermächtigung enthält zugleich die Befugnis, Schatzanweisungen 
durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldverschreib- 
ungen in dem erforderlichen Nennbetrage einzulösen. 
Ueber die Ausführung des die Ermächtigung erteilenden Gesetzes 
hat der Reichskanzler dem Reichstage in dessen nächster Zusammenkurnft 
Rechenschaft abzulegen. 
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Ver- 
stärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf 
Schatzanweisungen auszugeben, hat gleichfalls durch Gesetz zu erfolgen. 
(Reichs-Gesetzbl. vom 19. März 1900 §S 1.) 
Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit, durch welche Stelle 
und in welchen Beträgen Schuldverschreibungen der verzinslichen Anleihe 
ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in der im § 1 Abs. 1 
vorgesehenen Ermächtigung ein anderes vorgeschrieben ist, dem Reichs- 
kanzler zu. Das gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes, der 
Kündigungsbedingungen und des Kurses, zu welchem die Ausgabe er- 
folgen soll. (8 2) 
Die Schuldverschreibungen nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen 
und Erneuerungsscheinen werden von der Reichsschuldenverwaltung aus- 
gestellt. (& 3.) 
Die Gültigkeit der Unterzeichnuug der auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Erneuerungsscheine hängt davon 
ab, daß dieselben vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme 
dieser Bestimmung in der Urkunde bedarf es nicht. · 
Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durch 
eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des 
damit beauftragten Beamten, bei Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen 
durch Aufdruck eines den Reichsadler enthaltenden Trockenstempels. G 4.) 
Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Weise, daß die durch 
den Haushaltsplan dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer ent- 
sprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. 
 
	        
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