Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 779 
Die durch besondere Gesetze angeordnete Verminderung der Schuld 
durch Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleich zu achten. (# 5.) 
Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe befind- 
lichen Schuldverschreibungen insgesamt oder in angemessenen Teilbeträgen 
zur Einlösung gegen Barzahlung des Nennbetrags binnen einer gesetzlich 
festzusetzenden Frist zu kündigen. 
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht 
gegen das Reich nicht zu. (§# 6.) 
Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen 
Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in den 
im § 1 vorgesehenen Ermächtigungen ein anderes vorgeschrieben ist, dem 
Reichskanzler zu. Das gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes 
und von der Umlaufszeit; der Fälligkeitstermin ist in den Schatz- 
anweisungen anzugeben. ( 7 Abf. 1.) 
Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen 
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten Schatz- 
anweisungen, ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder Schuldver- 
schreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen 
bestimmt sind, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Anordnung des 
Reichskanzlers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu 
halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem 
Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz- 
anweisungen aufhört. 
Die Umlaufzeit der zur vorübergehenden Verstärzung der ordent- 
lichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse bestimmten Schatzanweisungen 
darf den Zeitraum von 6 Monaten nach dem Ablaufe des betreffenden 
Rechnungsjahrs nicht überschreiten. 
Die Schatzanweisungen werden von der Reichsschuldenverwaltung 
ausgestellt; auf die Ausfertigung finden die Vorschriften des § 4 An- 
wendung. Die Ausgabe der Schatzanweisungen wird durch die Reichs- 
kasse bewirkt. (§ 7 Abs. 3 u. 4.) 
Die für die Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie für die 
Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge 
müssen der Reichsschuldenverwaltung zur Verfallzeit aus den bereitesten 
Einkünften des Reichs zur Verfügung gestellt werden. 
Welche Teile der Anleihe getilgt werden sollen, bestimmt in Er- 
mangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften der Reichskanzler. (§ 8.) 
Die Verwaltung der Reichsanleihe verbleibt bis auf weiteres der 
preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Bezeichnung 
„Reichsschuldenverwaltung"“. Für die Verwaltung sind die Vorschriften 
des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Geset-Samml. S. 57) 
maßgebend. Die sich aus § 6 des genannten Gesetzes ergebende unbe- 
dingte Verantwortlichkeit der Reichsschuldenverwaltung erstreckt sich auch 
darauf, daß eine Umwandlung der Schuldverschreibungen nur auf Grund 
  
  
  
  
 
	        
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