XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 781
Die Verminderung der Reichsanleihe erfolgt durch entsprechende
Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr
offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichs-
haushalts-Etat Bestimmung getroffen.
Durch Gesetz vom 3. Juni 1906 S. 620 ist bezüglich der Tilgung
der Reichsanleiheschuld in § 4 vorgeschrieben:
Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1908 ab alljährlich
in Höhe von mindestens 38 vom Hundert des sich jeweils nach der
Denkschrift über die Ausführung der Anleihegesetze ergebenden Schuld-
betrags zu tilgen. Eine Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung
gleichzuachten.
X.#l. Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich
durch den Reichshaushaltsetat bereitzustellen.
|IXV. Die Verwaltung und Kontrolle der Reichsschulden.
Bezüglich der Verwaltung der Reichs-Anleihen wurde durch Gesetz
vom 19. Juni 1868 S. 339 vorgeschrieben, daß bis zum Erlaß eines
definitiven Gesetzes über die Bundesschuldenverwaltung die Verwaltung
der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen und
von derselben nach Maßgabe des preußischen Gesetzes vom 24. Februar
1850 Gesetzes-Samml S. 57) zu führen sei und dabei bestimmt, daß
die in § 6 dieses preußischen Gesetzes ausgesprochene unbedingte Ver-
antwortlichkeit der Hauptverwaltung der Staatsschulden sich auch darauf
erstrecke, daß eine Konvertierung der über die Anleihen ausgestellten
Schuldverschreibungen nicht anders, als auf Grund eines, die Anleihen
anordnenden oder zulassenden Gesetzes, und nachdem die erforderlichen
Mittel bewilligt sind, vorgenommen werde.
Die obere Leitung steht dem Bundeskanzler zu, soweit dieses mit
der der Hauptverwaltung der Staatsschulden beigelegten Unabhängigkeit
vereinbar ist.
Der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staats-
schulden haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen nach § 9
des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 geleisteten Eid auch für die
ihnen übertragene Reichsschuldenverwaltung als maßgebend anerkennen.
Dieses Protokoll ist dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen.
Bezüglich der Reichsschuldenverwaltung s. oben S. 168 und be-
züglich der Reichsschuldenkommission s. oben S. 172.
Im übrigen s. oben S. 776 Ziff. 3.
4. Kapitel.
Die Gewährung von Darlehen.
Durch Gesetz vom 23. Juli 1904 S. 329 ist dem Schutzgebiete
Togo zum Zwecke des Baues einer Eisenbahn von Lome nach Palime
ein Darlehen bis zum Höchstbetrage von 7,8 Millionen zur Verfügung
gestellt worden.