782 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Dieses Darlehen ist binnen 30 Jahren zurückzuerstatten und bis
dahin zu 3 ½% jährlich zu verzinsen.
Ferner ist dem südwestafrikanischen Schutzgebiet durch Reichsgesetz vom
16. März 1907, S. 73 ein Darlehen verwilligt worden zum Bau einer
Eisenbahn von Lüderitzbucht bis Keetmanshoop.
5. Kapitel.
Die Garantien zu Lasten des Reichs.
Durch Art. 73 der Reichs-Verfassung ist bestimmt worden, daß in
Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses im Wege der
Reichsgesetzgebung die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs
erfolgen könne. Eine nähere Spezialisierung dessen, was man unter
außerordentlichem Bedürfnis versteht, ist dabei nicht erfolgt und steht die
Erklärung des Vorhandenseins einer solchen demgemäß dem Ermessen der
gesetzgebenden Faktoren (Bundesrat und Reichstag) zu.
Solche Garantien wurden übernommen: —
I. durch Gesetz vom 11. Juni 1868, Bundesgesetzblatt von 1869
S. 33, welches lautet:
Das Bundespräsidium wird ermächtigt, für die Verzinsung und
Rückzahlung eines zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des
Sulina-Armes der Donaumündungen bestimmten Darlehens der in
Gemäßheit des Pariser Friedensvertrags vom 30. März 1856
niedergesetzten europäischen Donauschiffahrts-Kommission die Ga-
rantie unter nachfolgenden Bedingungen zu übernehmen:
1. der Nominalbetrag der Anleihe soll die Summe von
135000 Pfund Sterling nicht übersteigen;
2. die Garantie wird auch von Großbritannien, Frankreich und
Oesterreich übernommen. Anderen Mächten ist die Beteiligung
an der Garantie vorbehalten, die garantierenden Mächte über-
nehmen die Garantie zu gleichen Teilen und haften den
Gläubigern solidarisch;
3. die Anleihe soll innerhalb 13 Jahren amortisiert werden;
4. die Zahlung der jährlichen Zinsen und Tilgungsquoten wird
aus dem nach Abzug der laufenden Ausgaben für Ver-
waltungs= und Unterhaltungskosten verbleibenden Ertrage der
Schiffahrtsabgaben bestritten, welche in Gemäßheit der
Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom 2. Nov. 1865
von dem Verkehr auf der unteren Donau erhoben werden;
die Deckung des sich hiebei etwa ergebenden Jahresdefszits
wird von den Garantiemächten geleistet;
5. die von den Garantiemächten zur Deckung des Defizits an
Zinsen und Tilgungsquoten nach Nr. 4 geleisteten Beiträge
sind aus den späteren Reinerträgen der ebendaselbst bezeich-
neten Abgaben mit dem Rechte der Priorität vor jeder
späteren Anleihe den Garantiemächten jährlich nach Ver-
hältnis ihrer Beiträge zu erstatten;