XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 783
II. durch Gesetz vom 2. November 1871, Reichsgesetzblatt S. 376,
welches lautet:
Der Kaiser wird ermächtigt, dem zwischen Italien und der
Schweiz am 15. Oktober 1869 (1871 S. 378) über die Herstellung
und Subventionierung der Gotthardbahn abgeschlossenen Staats-
vertrage beizutreten und dem Unternehmen eine nach Maßgabe
des Art. 17 des Vertrags zahlbare Subvention in Höhe von
20 Millionen Frcs., einschließlich der von deutschen Regierungen
und Eisenbahngesellschaften zu erwartenden Zuschüsse, zuzusichern.
Vergleiche Gesetz vom 28. Oktober 1871 (S. 370) und Nachtrags-
vertrag vom 12. März 1878 (1879 S. 270);
III. durch Gesetz vom 14. November 1886, Reichsgese zblatt S. 301
welches lautet:
Die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs für
eine egyptische Staatsanleihe im Effektivbetrage von 8 Millionen
Pfund Sterling wird nach Maßgabe der Bestimmungen der am
18. März 1885, Reichsgesetzblatt von 1886 S. 303, zu London
unterzeichneten Uebereinkunft, sowie der Erklärung vom 25. Juli
des gleichen Jahres hiermit genehmigt:
IV. durch Gesetz vom 6. Juli 1890, Reichsgesetzblatt S. 139, welches
autet:
Die Uebernahme einer Bürgschaft zu Lasten des Reichs für
die Kosten der an Stelle der Konsulargerichtsbarkeit einzurichten-
den Rechtspflege in Samoa im Höchstbetrage von 2000 amerikani-
schen Dollars jährlich wird genehmigt;
V. durch Gesetz vom 31. Juli 1904 S. 330, welches lautet:
Zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam
nach Mrogoro wird den Anteilseignern der Ostafrikanischen Eisen-
bahngesellschaft die Garantie des Reiches für:
a) eine Verzinsung des anzulegenden Kapitals bis zur Höhe von
21 Millionen mit 3⅝% vom Tag der Einzahlung an;
b) die Zahlung des um 20% erhöhten Nennbetrags der jeweilig ge-
losten und als solche abzustempelnden Anteilscheine nach näherer
Maßgabe der Konzession bewilligt.
Aus sämtlich vorbezeichneten Garantieen hatte das
Reich bis jetzt Zahlungen, irgend welcher Art, nicht zu
leisten gehabt.
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6. Kapitel.
Der Reichshaushalts-Etat.
Nach Reichs-Verfassung Art. 69 sind alle Einnahmen und Aus-
gaben in den Etat aufzunehmen. Dieser Etat ist ein jährlicher und
zwar beginnt die sogenannte Finanzperiode oder das Etatsjahr nach