Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

786 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Reichen auch die vom Reichstag bewilligten Einnahmen nicht zur 
Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben zu, so sind die einzelnen 
Bundesstaaten nach Reichs-Verfassung Art. 70 verpflichtet, den budget- 
mäßigen Rest durch Zahlung der sogenannten Matrikularbeiträge auf- 
zubringen, falls nicht die Aufnahme einer Anleihe oder Uebernahme 
einer Garantie zu Lasten des Reichs im Wege der Reichsgesetzgebung 
erfolgt. (Neichs-Verf. Art. 73.) 
Die Bewilligung der gemeinschaftlichen Ausgaben erfolgt in der 
Regel für 1 Jahr, kann jedoch in besonderen Fällen auch für eine 
längere Dauer geschehen. (Neichs-Verf. Art. 71.) 
Was die Wirkung des Budgetrechts anbelangt, so unterliegt es 
keinem Zweifel, daß dem Reichstag konsequenterweise auch die Befuguz 
zusteht, die Nachweisung der richtigen Verwendung aller Einnahmen des 
Reichs zu verlangen. Die Prüfung der richtigen Verwendung derselben 
ist zunächst dem Rechnungshof zugewiesen und zwar hat dieser Rechnungs- 
hof sowohl die richtige Erhebung und Verwendung aller Einnahmen, 
als auch die Richtigkeit der gesamten Finanzverwaltung, d. h. die Ei- 
haltung der einschlägigen Vorschriften zu prüfen und das Ergebnis dem 
Reichstag wie dem Bundesrat vorzulegen. 
Dabei ist dem Reichstag ein Verzeichnis des als Eigentum des 
Reichs festgestellten Grundbesitzes mitzuteilen, auch alljährlich von den 
im Grundbesitz des Reichs stattgehabten Veränderungen Kenntnis zu 
geben. (Gesetz vom 25. Mai 1873 8 12 S. 116.) 
Dabei ist zu bemerken, daß nach Reichs-Verfassung Art. 72 Etatz- 
Ueberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben ebenso wie geringere 
Erhebungen oder Verwendungen von Einnahmen der Genehmigung des 
Reichtags zu unterstellen sind. (Sten. Ver. 1867 II S. 121.) 
Die Erteilung der Decharge, die auch bedingt oder teilweise oder 
gar nicht erfolgen kann, erfolgt durch Beschluß. Bestimmte Formen sind 
hierbei nicht vorgeschrieben. 
  
8. Kapitel. 
Die Ausgaben des Reichs. 
Nach Art. 69 der Reichs-Verfassung sind alle Ausgaben des Reichs 
für jedes Jahr zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu 
bringen, wo sie dann durch ein besonderes Etatsgesetz festgestellt werden. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für 1 Jahr 
bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine löngere 
Dauer bewilligt werden. (Neichs-Berf. Art. 71.) 
Diese Verfassungs-Bestimmungen der Art. 69 und 71 finden für 
das bayerische Heer nur nach Maßgabe des Bündnis-Vertrages vom 
23. November 1870 (Neichs-Gesebl. 1871 S. 9) nur insoweit Anwendung, 
als dem Bundesrate und dem Reichstage die Ueberweisung der für das
	        
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