XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 791
In seinen Privatrechten und Privatrechtsverhältnissen finden auf
das Reich (Reichsfiskus) wie auf jeden Privaten die allgemeinen Privat-
rechtsgesetze insoweit Anwendung, als nicht diese eine Ausnahme für
ihn ausdrücklich enthalten. Es steht in dieser Hinsicht unter den ordent-
lichen Gerichten.
Elsaß-Lothringen gilt in diesen Beziehungen als selbständiger Staat,
bildet also einen eigenen Fiskus.
Die Reichsgesetze über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
88 3, 9, 34, über die Quartierleistungen vom 25. Juni 1868 88 3
und 4 und über die Rayonbeschränkungen vom 21. Dezember 1871 § 42
bestimmen im ferneren, daß mit Ausnahme von Bayern das Reich
für die Zahlung der dort geregelten Entschädigungen haftet und etwaige
Klagen gegen den Reichsfiskus zu richten seien. (S. auch Gesetz
vom 25. Mai 1873 S. 113.) Bei Klagen gegen den Reichsfiskus sind die
Landgerichte zuständig. (Gerichts-Verf. Gesetz von 1877 9 70 Ziff. 1, S. 54.)
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wir durch den
Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechts-
streite zu vertreten. (Ziv.-Pr-Ordn. § 18.)
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegen-
stand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus
dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine
andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die
Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden. (Einführungs-Gesetz § 4.)
Unberührt bleiben:
1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, eine Körperschaft, Stif-
tung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine unter der
Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Körperschaft oder
Stiftung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden (8 15
Ziff. 3 des Einf.-Ges. z. Ziv.-Pr.-Ordn. in der Fassung von 1898, S. 332):
2. die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangs-
vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit
sie in das zu einem Lehen, mit Einschluß eines allodifzzierten
Lehens, zu einem Stammgute, Familien-Fideikommis oder An-
erbengute gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners
entsprechende Anwendung finden. (Einführungs-Gesetz § 4.)
Gesetzlicher Vertreter des Fiskus in Prozeß= und Zwangsvoll-
streckungssachen bei der vermögensrechtlichen Verpflichtung eines Schutz-
gebiets des Reichs im Frieden ist der Reichskanzler. (Kolonial-Blatt 1898
Gläubiger, die an einem zur Konkursmasse gehörigen Gegenstand
ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht haben, können aus den
ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer