Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 791 
In seinen Privatrechten und Privatrechtsverhältnissen finden auf 
das Reich (Reichsfiskus) wie auf jeden Privaten die allgemeinen Privat- 
rechtsgesetze insoweit Anwendung, als nicht diese eine Ausnahme für 
ihn ausdrücklich enthalten. Es steht in dieser Hinsicht unter den ordent- 
lichen Gerichten. 
Elsaß-Lothringen gilt in diesen Beziehungen als selbständiger Staat, 
bildet also einen eigenen Fiskus. 
Die Reichsgesetze über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
88 3, 9, 34, über die Quartierleistungen vom 25. Juni 1868 88 3 
und 4 und über die Rayonbeschränkungen vom 21. Dezember 1871 § 42 
bestimmen im ferneren, daß mit Ausnahme von Bayern das Reich 
für die Zahlung der dort geregelten Entschädigungen haftet und etwaige 
Klagen gegen den Reichsfiskus zu richten seien. (S. auch Gesetz 
vom 25. Mai 1873 S. 113.) Bei Klagen gegen den Reichsfiskus sind die 
Landgerichte zuständig. (Gerichts-Verf. Gesetz von 1877 9 70 Ziff. 1, S. 54.) 
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wir durch den 
Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechts- 
streite zu vertreten. (Ziv.-Pr-Ordn. § 18.) 
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegen- 
stand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus 
dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine 
andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die 
Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden. (Einführungs-Gesetz § 4.) 
Unberührt bleiben: 
1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, eine Körperschaft, Stif- 
tung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine unter der 
Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Körperschaft oder 
Stiftung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden (8 15 
Ziff. 3 des Einf.-Ges. z. Ziv.-Pr.-Ordn. in der Fassung von 1898, S. 332): 
2. die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangs- 
vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit 
sie in das zu einem Lehen, mit Einschluß eines allodifzzierten 
Lehens, zu einem Stammgute, Familien-Fideikommis oder An- 
erbengute gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften 
über die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners 
entsprechende Anwendung finden. (Einführungs-Gesetz § 4.) 
Gesetzlicher Vertreter des Fiskus in Prozeß= und Zwangsvoll- 
streckungssachen bei der vermögensrechtlichen Verpflichtung eines Schutz- 
gebiets des Reichs im Frieden ist der Reichskanzler. (Kolonial-Blatt 1898 
Gläubiger, die an einem zur Konkursmasse gehörigen Gegenstand 
ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht haben, können aus den 
ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer 
  
  
  
  
 
	        
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