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zwingen versucht, den Dienst oder seine Arbeit
zu verlassen, oder seine Arbeit dem Arbeitgeber
zurückzustellen, ehe diese beendet ist;
) einen Arbeitnehmer oder eine andere
Person, die sich noch nicht vermietet hat, oder
nicht beschäftigt ist, an der Vermietung oder an
der Dienstannahme bei einer anderen Person
verhindert oder zu verhindern sucht;
e) einen Arbeitnehmer zwingt oder veranlaßt,
oder zu zwingen und zu veranlassen sucht, einem
Klub oder einer Genossenschaft beizutreten, oder
für eine gemeinsame Kasse Beiträge zu zahlen;
2. wenn er gegen eine Person (oder deren
Eigentun) Gewalt oder Drohung oder Ein-
schüchterung usw. anwendet, und zwar deshalb:
a) weil diese nicht einem Klub oder einer
bestimmten Genossenschaft angehört, und weil sie
nicht in eine gemeinsame Kasse Beiträge zahlt,
oder sich geweigert hat, Beiträge zu zahlen, oder
weil sie keine Strafe bezahlt hat, oder
b) weil diese Person sich geweigert hat, Ver-
ordnungen, Resolutionen oder Anordnungen sich
zu fügen, welche zu dem Zweck erlassen wurden,
um eine Lohnerhöhung oder Lohnreduktion zu
erlangen, oder um die Arbeitsmenge zu ver-
mindern oder abzuändern, oder um die Art der
Ausführung einer Arbeit oder eines Geschäftes
oder deren Leitung zu regulieren;
3. wenn er durch Gewalt, Drohung, Ein-
schüchterung, Belästigung usw. einen Produzenten
oder jemand, der einen Handel, ein Geschäft usw.
betreibt, zwingt oder zu zwingen versucht, die
Leitung, den Betrieb des Geschäftes usw. zu
öändern, die Zahl seiner Angestellten zu vermehren
oder zu begrenzen usw.
19. Der vorhergehende Paragraph hat
nicht den Zweck, Personen einer Bestrafung zu
unterwerfen:
1. die zu dem einzigen Zweck zusammen-
kommen, um über die Höhe des Lohnes, welchen
die anwesenden Personen für ihre Dienste ver-
langen oder fordern sollen, oder die, wenn es
sich um Arbeitgeber handelt, zusammenkommen,
um über die Höhe des Lohnes, welchen sie ihren
Angestellten für ihre Arbeit zahlen sollen, zu be-
raten und zu beschließen;
2- welche ein mündliches oder schriftliches
Abkommen unter sich eingehen, um
2) die Lohnhöhe festzusetzen, welche sie für
die Arbeit verlangen oder fordern sollen, oder
welche sie ihren Angestellten bewilligen sollen;
h ) um die Arbeitsstunden festzufetzen, welche
sie verlangen oder fordern sollen.
enn Personen zu diesem Zwecke sich ver-
sammeln oder eine Abmachung eingehen, dann
verfallen sie keiner Strafe und keiner Verfolgung.
Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen
Arbeitern ein Zeugnis auszustellen, oder den
Grund anzugeben, weshalb er es nicht tut.
5* 21. Jeder Arbeitgeber, der seinen Ar-
beitern wissentlich ein unrichtiges Zeugnis aus-
gestellt hat, ist zum Schadenersatz einer dritten
Person gegenüber verpflichtet, die auf Grund
dieses Zeugnisses veranlaßt wurde, den Arbeiter
in ihren Dienst zu nehmen, und die dadurch
Schaden erlitten hat.
5 22. Jeder, der ein betrügerisches Zeugnis
ausstellt, oder von einem solchen Gebrauch macht,
verfällt einer Geldstrafe bis zu 50 K oder einer
Gefängnisstrafe mit oder ohne schwere Arbeit
bis zu einem Jahr.
§* 23. Jeder Arbeitgeber, der einem Arbeit-
nehmer ohne seine Zustimmung oder ohne einen
triftigen Grund dafür zu haben, daß der Lohn
nicht wirklich verdient war, den Lohn vorenthält,
verfällt einer Geldstrafe bis zu 5 L, an deren
Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnisstrafe
mit oder ohne schwere Arbeit bis zu einem Mo-
nat tritt.
§ 24. 1. Wenn jemand auf Grund des vor-
hergehenden Paragraphen verurteilt worden ist,
so soll der das Urteil fällende Resident Magistrate
außerdem noch über die Höhe des ungesetzlich
vorenthaltenen Lohnes sowie über die Kosten des
Verfahrens (welche ebenso hoch sein sollen als in
Zivilfällen) sein Urteil abgeben.
Falls der Lohn und die Kosten nicht ein-
treibbar sind, so sollen sie aus dem beweglichen
Eigentum des Arbeitgebers auf Grund eines
Scheines des Resident Magistrate bestritten werden.
3. Wenn der Resident Magistrate den Arbeit-
geber von den genannten Vergehen freisprechen
sollte, aber doch findet, daß der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer noch Lohn schuldet, so soll der Resi-
dent Magistrate ein Urteil über die Höhe des
Lohnes, welchen der Arbeitnehmer noch zu fordern
hat, abgeben. Die Tragung der Kosten richtet
sich dann nach dem vorliegenden Fall.
§* 25. Keine einem Arbeitgeber dieser Ver-
ordnung gemäß auferlegte Strafe, sei es eine
Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe, soll die Wir-
kung haben, den Arbeitskontrakt aufzulösen, es sei
denn, daß der Gerichtshof, welcher den Arbeit-
nehmer aburteilt, anders beschließt.
§ 26. Falls ein zuständiger Gerichtshof in
einem durch einen Arbeitgeber gegen einen Arbeit-
nehmer oder durch einen Arbeitnehmer gegen einen
Arbeitgeber anhängig gemachten Verfahren findet,
daß der Dienstkontrakt nicht nach Treue und
Glauben durch die betreffenden Parteien oder durch
eine derselben innegehalten worden ist, so kann
der Gerichtshof auf Verlangen einer der beiden
Parteien die Aufhebung des Dienstkontraktes ver-
fügen.