fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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zwingen versucht, den Dienst oder seine Arbeit 
zu verlassen, oder seine Arbeit dem Arbeitgeber 
zurückzustellen, ehe diese beendet ist; 
) einen Arbeitnehmer oder eine andere 
Person, die sich noch nicht vermietet hat, oder 
nicht beschäftigt ist, an der Vermietung oder an 
der Dienstannahme bei einer anderen Person 
verhindert oder zu verhindern sucht; 
e) einen Arbeitnehmer zwingt oder veranlaßt, 
oder zu zwingen und zu veranlassen sucht, einem 
Klub oder einer Genossenschaft beizutreten, oder 
für eine gemeinsame Kasse Beiträge zu zahlen; 
2. wenn er gegen eine Person (oder deren 
Eigentun) Gewalt oder Drohung oder Ein- 
schüchterung usw. anwendet, und zwar deshalb: 
a) weil diese nicht einem Klub oder einer 
bestimmten Genossenschaft angehört, und weil sie 
nicht in eine gemeinsame Kasse Beiträge zahlt, 
oder sich geweigert hat, Beiträge zu zahlen, oder 
weil sie keine Strafe bezahlt hat, oder 
b) weil diese Person sich geweigert hat, Ver- 
ordnungen, Resolutionen oder Anordnungen sich 
zu fügen, welche zu dem Zweck erlassen wurden, 
um eine Lohnerhöhung oder Lohnreduktion zu 
erlangen, oder um die Arbeitsmenge zu ver- 
mindern oder abzuändern, oder um die Art der 
Ausführung einer Arbeit oder eines Geschäftes 
oder deren Leitung zu regulieren; 
3. wenn er durch Gewalt, Drohung, Ein- 
schüchterung, Belästigung usw. einen Produzenten 
oder jemand, der einen Handel, ein Geschäft usw. 
betreibt, zwingt oder zu zwingen versucht, die 
Leitung, den Betrieb des Geschäftes usw. zu 
öändern, die Zahl seiner Angestellten zu vermehren 
oder zu begrenzen usw. 
19. Der vorhergehende Paragraph hat 
nicht den Zweck, Personen einer Bestrafung zu 
unterwerfen: 
1. die zu dem einzigen Zweck zusammen- 
kommen, um über die Höhe des Lohnes, welchen 
die anwesenden Personen für ihre Dienste ver- 
langen oder fordern sollen, oder die, wenn es 
sich um Arbeitgeber handelt, zusammenkommen, 
um über die Höhe des Lohnes, welchen sie ihren 
Angestellten für ihre Arbeit zahlen sollen, zu be- 
raten und zu beschließen; 
2- welche ein mündliches oder schriftliches 
Abkommen unter sich eingehen, um 
2) die Lohnhöhe festzusetzen, welche sie für 
die Arbeit verlangen oder fordern sollen, oder 
welche sie ihren Angestellten bewilligen sollen; 
h ) um die Arbeitsstunden festzufetzen, welche 
sie verlangen oder fordern sollen. 
enn Personen zu diesem Zwecke sich ver- 
sammeln oder eine Abmachung eingehen, dann 
verfallen sie keiner Strafe und keiner Verfolgung. 
Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen 
  
Arbeitern ein Zeugnis auszustellen, oder den 
Grund anzugeben, weshalb er es nicht tut. 
5* 21. Jeder Arbeitgeber, der seinen Ar- 
beitern wissentlich ein unrichtiges Zeugnis aus- 
gestellt hat, ist zum Schadenersatz einer dritten 
Person gegenüber verpflichtet, die auf Grund 
dieses Zeugnisses veranlaßt wurde, den Arbeiter 
in ihren Dienst zu nehmen, und die dadurch 
Schaden erlitten hat. 
5 22. Jeder, der ein betrügerisches Zeugnis 
ausstellt, oder von einem solchen Gebrauch macht, 
verfällt einer Geldstrafe bis zu 50 K oder einer 
Gefängnisstrafe mit oder ohne schwere Arbeit 
bis zu einem Jahr. 
§* 23. Jeder Arbeitgeber, der einem Arbeit- 
nehmer ohne seine Zustimmung oder ohne einen 
triftigen Grund dafür zu haben, daß der Lohn 
nicht wirklich verdient war, den Lohn vorenthält, 
verfällt einer Geldstrafe bis zu 5 L, an deren 
Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnisstrafe 
mit oder ohne schwere Arbeit bis zu einem Mo- 
nat tritt. 
§ 24. 1. Wenn jemand auf Grund des vor- 
hergehenden Paragraphen verurteilt worden ist, 
so soll der das Urteil fällende Resident Magistrate 
außerdem noch über die Höhe des ungesetzlich 
vorenthaltenen Lohnes sowie über die Kosten des 
Verfahrens (welche ebenso hoch sein sollen als in 
Zivilfällen) sein Urteil abgeben. 
Falls der Lohn und die Kosten nicht ein- 
treibbar sind, so sollen sie aus dem beweglichen 
Eigentum des Arbeitgebers auf Grund eines 
Scheines des Resident Magistrate bestritten werden. 
3. Wenn der Resident Magistrate den Arbeit- 
geber von den genannten Vergehen freisprechen 
sollte, aber doch findet, daß der Arbeitgeber dem 
Arbeitnehmer noch Lohn schuldet, so soll der Resi- 
dent Magistrate ein Urteil über die Höhe des 
Lohnes, welchen der Arbeitnehmer noch zu fordern 
hat, abgeben. Die Tragung der Kosten richtet 
sich dann nach dem vorliegenden Fall. 
§* 25. Keine einem Arbeitgeber dieser Ver- 
ordnung gemäß auferlegte Strafe, sei es eine 
Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe, soll die Wir- 
kung haben, den Arbeitskontrakt aufzulösen, es sei 
denn, daß der Gerichtshof, welcher den Arbeit- 
nehmer aburteilt, anders beschließt. 
§ 26. Falls ein zuständiger Gerichtshof in 
einem durch einen Arbeitgeber gegen einen Arbeit- 
nehmer oder durch einen Arbeitnehmer gegen einen 
Arbeitgeber anhängig gemachten Verfahren findet, 
daß der Dienstkontrakt nicht nach Treue und 
Glauben durch die betreffenden Parteien oder durch 
eine derselben innegehalten worden ist, so kann 
der Gerichtshof auf Verlangen einer der beiden 
Parteien die Aufhebung des Dienstkontraktes ver- 
fügen.
	        
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