40 Geschichtliche Einführung.
beitraten, so daß die Mitgliederzahl 34 betrug. In großem
Bogen umklammerte dies Gebiet das verkleinerte Preußen. Die einzelnen
Rheinbundsstaaten zeigten sehr verschiedenen Charakter: gering
war der alte Bestand der Dynastien, meistens waren es Staaten
„ohne Vergangenheit“. Bayern war ein völlig veränderter Staat
geworden, der unter Max Joseph und Montgelas tüchtig strebte,
während in Württemberg die Tyrannenlaunen Friedrichs schalteten.
Hervorragend war Baden, wo Karl Friedrich, der Neubegründer der
Heidelberger Hochschule, seine gerechte Regierung (1746—1811) führte.
Wie anders das nach französischer Scheinverfassung neugebildete
Königreich Westfalen, dessen Herrscher Jerome durch elendes Spürspstem
und schamlose Orgien deutsches Wesen am tiefsten verletzte.
Die Verfassung dieser états confédérés war nichts weiter als die
eines völkerrechtlichen Vereins, eines Staatenbundes, aber es war
ein Staatenverein von Napoleon's Gnaden; denn zwei Gewalten
gab es, deren erste (Art. XII) der Protektor war. Er hatte alle
wesentlichen Rechte, — besonders den Anspruch auf Stellung von
63 000 Mann. Daneben stand als zweite Gewalt der diete de
Franesort unter Vorsitz des Fürstprimas (Dalberg). Diese Bundesversammlung
sollte zwar zugleich Schiedsgericht sein: das hierfür in
Aussicht gestellte statut fondamental ist jedoch niemals erschienen.
Durch die Schlußartikel der Rheinbundsakte stand der Bund im
Schutz= und Trutzbündnis mit Frankreich. Und dies war das wesentliche.
Allen Staaten war der französische Typus aufgedrückt. Der
Nheinbund hat positiv nichts neugeschaffen, aber er hat negativ
ebenfalls noch Trümmer vergangener Zeiten beseitigt. Als nach
neuen, völlig willkürlichen Annektierungen die Katastrophe eintrat und
bei dem Rückzug aus Rußland Preußens Erhebung erfolgte, sagte
sich Bayern am 8. Oktober 1813 vom Rheinbunde los. Nach der
Schlacht von Leipzig verschwand diese Gestaltung stillschweigend. Es
war eine vorübergehende, höchst unnatürliche Erscheinung, es war
nicht etwa eine Fortsetzung des alten Reiches, es war eine Neuschöpfung,
welche als solche im Oktober 1813 völlig aufhörte, von
deren Verfassung aber einige Bestimmungen für den späteren deutschen
Bund vorbildlich geworden sind.