Metadaten : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

40  Geschichtliche  Einführung.

beitraten,  so  daß  die  Mitgliederzahl  34  betrug.  In  großem
Bogen  umklammerte  dies  Gebiet  das  verkleinerte  Preußen.  Die  einzelnen
  Rheinbundsstaaten  zeigten  sehr  verschiedenen  Charakter:  gering
war  der  alte  Bestand  der  Dynastien,  meistens  waren  es  Staaten
„ohne  Vergangenheit“.  Bayern  war  ein  völlig  veränderter  Staat
geworden,  der  unter  Max  Joseph  und  Montgelas  tüchtig  strebte,
während  in  Württemberg  die  Tyrannenlaunen  Friedrichs  schalteten.
Hervorragend  war  Baden,  wo  Karl  Friedrich,  der  Neubegründer  der
Heidelberger  Hochschule,  seine  gerechte  Regierung  (1746—1811)  führte.
Wie  anders  das  nach  französischer  Scheinverfassung  neugebildete
Königreich  Westfalen,  dessen  Herrscher  Jerome  durch  elendes  Spürspstem
  und  schamlose  Orgien  deutsches  Wesen  am  tiefsten  verletzte.
Die  Verfassung  dieser  états  confédérés  war  nichts  weiter  als  die
eines  völkerrechtlichen  Vereins,  eines  Staatenbundes,  aber  es  war
ein  Staatenverein  von  Napoleon's  Gnaden;  denn  zwei  Gewalten
gab  es,  deren  erste  (Art.  XII)  der  Protektor  war.  Er  hatte  alle
wesentlichen  Rechte,  —  besonders  den  Anspruch  auf  Stellung  von
63  000  Mann.  Daneben  stand  als  zweite  Gewalt  der  diete  de
Franesort  unter  Vorsitz  des  Fürstprimas  (Dalberg).  Diese  Bundesversammlung
  sollte  zwar  zugleich  Schiedsgericht  sein:  das  hierfür  in
Aussicht  gestellte  statut  fondamental  ist  jedoch  niemals  erschienen.
Durch  die  Schlußartikel  der  Rheinbundsakte  stand  der  Bund  im
Schutz=  und  Trutzbündnis  mit  Frankreich.  Und  dies  war  das  wesentliche.
  Allen  Staaten  war  der  französische  Typus  aufgedrückt.  Der
Nheinbund  hat  positiv  nichts  neugeschaffen,  aber  er  hat  negativ
ebenfalls  noch  Trümmer  vergangener  Zeiten  beseitigt.  Als  nach
neuen,  völlig  willkürlichen  Annektierungen  die  Katastrophe  eintrat  und
bei  dem  Rückzug  aus  Rußland  Preußens  Erhebung  erfolgte,  sagte
sich  Bayern  am  8.  Oktober  1813  vom  Rheinbunde  los.  Nach  der
Schlacht  von  Leipzig  verschwand  diese  Gestaltung  stillschweigend.  Es
war  eine  vorübergehende,  höchst  unnatürliche  Erscheinung,  es  war
nicht  etwa  eine  Fortsetzung  des  alten  Reiches,  es  war  eine  Neuschöpfung,
  welche  als  solche  im  Oktober  1813  völlig  aufhörte,  von
deren  Verfassung  aber  einige  Bestimmungen  für  den  späteren  deutschen
  Bund  vorbildlich  geworden  sind.