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Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
erstreben. Damit bleibt aber nicht ausgeschlossen, daß die Gesetz-
gebung sich überhaupt auch mit Kolonisationsfragen beschäftigen
kann. Wir können unmöglich schon jetzt dem vorgreifen, ob nicht
seitens der Regierung einerseits oder seitens des Reichstages anderer-
seits das Bedürfnis geltend gemacht wird, in dieser oder jener
Form das Kolonisationswesen zu ordnen oder selbst anzuregen.
Das bleibt alles der Zukunft überlassen. Vorläufig haben
wir aber hier an die Einrichtung von Flottenstationen gedacht.“
(Rede v. Savigny's, Sten. Ber. 1867, S. 271 II u. Sten. Ber. 85/86, S. 1608).
Die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des
Reiches zu verwendenden direkten und indirekten Steuern. (Sten.
Ver. 1867, S. 273 10).
Dies führt Art. 35 in folgender Weise dahin näher aus:
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über
das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des
im Bundesgebiete gewonnenen Salzes jeder Art und
Tabaks, bereiteten Branntweins oder Bieres und
aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen
dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen-
seitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen,
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollaus-
schlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze
erforderlich sind. (Sten. Ber. 1867, S. 114).
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die
Bundesstaaten werden jedoch ihr Veaen darauf richten, eine
Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch
dieses Gegenstandes herbeizuführen. (Vergl. hiezu Reichsgesetz vom
24. Juni 1887, S. 485).
Die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und
unfundiertem Papiergelde.
Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
. die Erfindungspatente;
. der Schutz des geistigen Eigentums;
Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels
im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom
Reiche ausgestattet wird. (Vergl. hiezu Reichs-Verfassung Art. 56 Abs. 2).
u. Das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehältlich der Bestimmung
in Art. 46 und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen
im Interesse der Landesverteidigung und des all-
gemeinen Verkehrs. (Sten. Ber. 1867, S. 276 1I).
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutsch-