Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

62 
— S# 
Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
erstreben. Damit bleibt aber nicht ausgeschlossen, daß die Gesetz- 
gebung sich überhaupt auch mit Kolonisationsfragen beschäftigen 
kann. Wir können unmöglich schon jetzt dem vorgreifen, ob nicht 
seitens der Regierung einerseits oder seitens des Reichstages anderer- 
seits das Bedürfnis geltend gemacht wird, in dieser oder jener 
Form das Kolonisationswesen zu ordnen oder selbst anzuregen. 
Das bleibt alles der Zukunft überlassen. Vorläufig haben 
wir aber hier an die Einrichtung von Flottenstationen gedacht.“ 
(Rede v. Savigny's, Sten. Ber. 1867, S. 271 II u. Sten. Ber. 85/86, S. 1608). 
Die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des 
Reiches zu verwendenden direkten und indirekten Steuern. (Sten. 
Ver. 1867, S. 273 10). 
Dies führt Art. 35 in folgender Weise dahin näher aus: 
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über 
das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des 
im Bundesgebiete gewonnenen Salzes jeder Art und 
Tabaks, bereiteten Branntweins oder Bieres und 
aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen 
dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen- 
seitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten 
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, 
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollaus- 
schlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze 
erforderlich sind. (Sten. Ber. 1867, S. 114). 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung 
des inländischen Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die 
Bundesstaaten werden jedoch ihr Veaen darauf richten, eine 
Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch 
dieses Gegenstandes herbeizuführen. (Vergl. hiezu Reichsgesetz vom 
24. Juni 1887, S. 485). 
  
Die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst 
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und 
unfundiertem Papiergelde. 
Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
. die Erfindungspatente; 
. der Schutz des geistigen Eigentums; 
Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels 
im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See 
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom 
Reiche ausgestattet wird. (Vergl. hiezu Reichs-Verfassung Art. 56 Abs. 2). 
u. Das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehältlich der Bestimmung 
  
in Art. 46 und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen 
im Interesse der Landesverteidigung und des all- 
gemeinen Verkehrs. (Sten. Ber. 1867, S. 276 1I). 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutsch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.