Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

66 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom 
Kaiser zu vollstrecken (Reichs-Verfassung Art. 19). 
Dieses Exekutionsrecht geht bis zur Segquestrierung des betr. 
Landes und seiner Regierungsgewalt. (1867 Anl. 10 Art. 20). 
7. Kapitel. 
Die rechtliche Natur des Reiches. 
Das Deutsche Reich ist seinem Grundcharakter nach 
ein Bund selbständiger souveräner Staaten (s. Bismarck im 
Reichstag, Sten. Ber. 1871 und Motive zu dem Gesetz betreffend Vereinigung 
Elsaß und Lothringens mit dem Deutschen Reiche von 1871, Beilagen-Bd. 3, 
S. 157). Dem Auslande gegenüber erscheint das Deutsche Reich als 
ein wesentlich defensives Staatswesen. Dies ist in dem Art. 11, 
Abs. 2 unzweideutig mit folgenden Worten zum Ausdruck gebracht: 
„Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches ist die 
Zustimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff 
auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.“ 
Die Bemühungen der Staatsrechtslehrer: das Deutsche Reich 
unter die Begriffe „Bundesstaat“ (preußische Schule) oder „Staaten- 
bund“ (bayerische Schule) zu subsumiren oder als ein zwischen beiden 
liegendes Institut (württembergische Schule) zu bezeichnen, erscheinen mir 
als vergeblich, da sie dabei immer wieder zu Resultaten führen, die 
mit der verfassungsmäßigen Rechtslage nicht im Einklang stehen. Man 
ist daher genötigt, an der obigen allgemeineren Definition festzuhalten. 
8. Kapitel. 
Die staatsrechtliche Stellung der Bundesglieder. 
Durch die Schließung des Deutschen Bundes ist die Selb- 
ständigkeit der Einzelstaaten des Bundes keineswegs alteriert worden, 
vielmehr haben sie nur einen durch die Reichs-Verfassung begrenzten 
Teil ihrer Staatshoheitsrechte an die gemeinsamen Organe des Reiches 
abgegeben, im Uebrigen aber ihre staatliche Selbständigkeit gewahrt, 
so daß den einzelnen Bundesstaaten die Souveränetät, die Landes- 
herrlichkeit und die Territorialhoheit verblieben ist. □LIII. Anl.-Bd. 1871. 
S. 157.) Diese Selbständigkeit ist seitens der verbündeten Regierungen 
mehrfach sanktioniert worden. Am 4. März 1867 erklärte nämlich 
Bismarck im Reichstag: 
„Wir haben es für unsere Aufgabe gehalten, ein Minimum der- 
jenigen Konzessionen zu finden, welche die Sonderexistenzen auf diesem 
Gebiete der Allgemeinheit machen müssen, wenn diese Allgemeinheit 
lebensfähig werden soll.“ (Sten. Bericht S. 136 I.)
	        
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