II. Abschnitt: Das Reich und die Bundesstaaten. 69
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab,
daß Se. Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen
zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Sr. Mgajestät des
Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an
den Höfen, an welche solche beglaubigt sind, Vollmacht erteilen
werden, die Bundesgesandten in Verhinderungs fällen zu vertreten
(Schiußprotokoll VII).
Sachsen:
. In dem Bundesrats-Ausschuß für die auswärtigen Angelegen-
heiten ist Sachsen stets vertreten (Reichs-Verfassung Art. 8, Abf. 3).
Württemberg:
. Durch die Militär-Konvention vom 21./25. November 1870,
§* 15, Abs. 2 ist Württemberg ein ständiger Sitz im Bundesrats-
Ausschuß für das Landheer und die Festungen zugestanden.
. In dem Bundesrats-Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten
ist Württemberg stets vertreten (Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 8).
III. Die Ausnahmerechte einzelner Bundesstaaten.
Bei Eingehung des Deutschen Bundes haben einzelne Bundes-
siaaten bestimmte Materien von der Uebertragung auf die Gesetzgebung
seitens des Reiches und seiner Beaussichtigung ausgenommen und der
Landesgesetzgebung vorbehalten und reserviert.
10
Solche Reservatrechte haben:
Bayern:
.Nach Reichs-Verfassung Art. 4, Ziff. 1 ist die Regelung der
Heimats= und Niederlassungs-Verhältnisse, sowie das Verehe-
lichungswesen in Bayern von der Reichs-Aussicht und Gesetz-
gebung ausgenommen (Bergl. Vertrag 1 und Schlußprotokoll I).
Auch können Reichsgesetze, welche das Immobilar-Versicherungs-
wesen betreffen, in Bayern nur mit Zustimmung der bayerischen
Regierung Geltung erlangen (Schlußprotokoll IV).
In Bayern bleibt die Besteuerung des inländischen Bieres und
deren Ertrag der Landesgesetzgebung vorbehalten (Reichs-Verfassung
Art. 35, Abs. 2 und Art. 38, Abs. 4).
u Die Bestimmungen in Art. 42 bis 46, Abs. 1 der Reichs-Verfassung,
betreffend das Eisenbahnwesen, sind auf Bayern nicht anwendbar
(Reichsverfassung Art. 4. Ziff. 8 und Art. 46, Abs. 2).
Die Art. 48 bis 51 der Reichs-Verfassung, betreffend das Post-
und Telegraphenwesen, finden auf Bayern nicht Anwendung
(Reichs-Verfassung Art. 52 und Vertrag III, § 4), sondern nur die
Bestimmungen des Art. 52 Abs. 2, 3, 4 der Reichs-Verfassung.
Die in Abschnitt XI der Reichsverfassung (Reichskriegswesen)
enthaltenen Vorschristen kommen in Bayern nach näherer Be-