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Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
stimmung des Bündnisvertrags vom 23. Nov. 1870, III, § 5
zur Anwendung (Schlußbestimmung zu Abschnitt XI. der Reichs-Ver-
fassung, Vergleiche biezu bezüglich der bayerischen Festungen Schluß-
protokoll XIV., § 1 und 2)y.
.Auf die Ausgaben für das bayerische Heer finden die Art. 69
und 71 der Reichs-Verfassung, betreffend die Reichsfinanzen, nur
nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt
der Reichs= Verfassung erwähnten Bestimmungen des Vertrags vom
23. November 1870 und der Art. 72 der Reichs-Verfassung nur
insoweit Anwendung, als dem Bundesrate und dem Reichstag die
Ueberweisung der für das bayerische Heer erforderlichen Summe
an Bayern nachzuweisen ist (Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt
der Reichs-Verfassung).
Für das bayerische Heer ist ein besonderer Senat beim Reichs-
militärgericht in Berlin errichtet (Gesetz vom 9. März 1899, S. 135).
Die Artikel 15 bis 20 der Maß= und Gewichtsordnung vom
17. August 1868, finden auf Bayern keine Anwendung. Es
bleiben daselbst die Artikel 11 und 12 des bayerischen Gesetzes,
die Maß-- und Gewichtsordnung betreffend, vom 29. April 1869,
in Kraft (§ 3 des Gesetzes vom 26. November 1871, S. 397).
Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage
von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Ausgabe von Bank-
noten für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern, oder
diese Befugnis einer anderen Bank zu erteilen, sofern die Bank
sich den Bestimmungen des § 44 des Bankgesetzes unterwirft
(§ 47 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. März 1875, S. 192).
Württemberg:
. In Württemberg bleibt die Besteuerung des inländischen Bieres
und deren Ertrag der Landesgesetzgebung vorbehalten (Reichs-
Verfassung Art. 35, Abs. 2 und Art. 38, Abs. 4).
Zu Artikel 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den
Württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und
Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten
Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum
Ein-Pfennig-Satz befördert werden können (Schlußprotokoll Ziff. 2
bezüglich Reichs-Verfassung Art. 45).
Die Art. 48 bis 51 der Reichs-Verfassung, betreffend das Post-
und Telegraphenwesen, finden auf Württemberg keine Anwendung,
sondern nur Reichs-Verfassung Art. 52, Abs. 2, 3, 4 (Reichs-
Verfassung Art. 42 und Schlußprotokoll Ziff. 2).
Auegenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen
des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der
Königlich Preußischen Armee: die Militär-Kirchenordnung, das
Militär-Strafgesetzbuch (und die Militär-Strafgerichtsordnung) sowie
die Bestimmungen der Einquartierung und Ersatz von Flur-