Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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10. 
Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
stimmung des Bündnisvertrags vom 23. Nov. 1870, III, § 5 
zur Anwendung (Schlußbestimmung zu Abschnitt XI. der Reichs-Ver- 
fassung, Vergleiche biezu bezüglich der bayerischen Festungen Schluß- 
protokoll XIV., § 1 und 2)y. 
.Auf die Ausgaben für das bayerische Heer finden die Art. 69 
und 71 der Reichs-Verfassung, betreffend die Reichsfinanzen, nur 
nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt 
der Reichs= Verfassung erwähnten Bestimmungen des Vertrags vom 
23. November 1870 und der Art. 72 der Reichs-Verfassung nur 
insoweit Anwendung, als dem Bundesrate und dem Reichstag die 
Ueberweisung der für das bayerische Heer erforderlichen Summe 
an Bayern nachzuweisen ist (Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt 
der Reichs-Verfassung). 
Für das bayerische Heer ist ein besonderer Senat beim Reichs- 
militärgericht in Berlin errichtet (Gesetz vom 9. März 1899, S. 135). 
Die Artikel 15 bis 20 der Maß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868, finden auf Bayern keine Anwendung. Es 
bleiben daselbst die Artikel 11 und 12 des bayerischen Gesetzes, 
die Maß-- und Gewichtsordnung betreffend, vom 29. April 1869, 
in Kraft (§ 3 des Gesetzes vom 26. November 1871, S. 397). 
Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage 
von 70 Millionen Mark die Befugnis zur Ausgabe von Bank- 
noten für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern, oder 
diese Befugnis einer anderen Bank zu erteilen, sofern die Bank 
sich den Bestimmungen des § 44 des Bankgesetzes unterwirft 
(§ 47 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. März 1875, S. 192). 
Württemberg: 
. In Württemberg bleibt die Besteuerung des inländischen Bieres 
und deren Ertrag der Landesgesetzgebung vorbehalten (Reichs- 
Verfassung Art. 35, Abs. 2 und Art. 38, Abs. 4). 
Zu Artikel 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den 
Württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und 
Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten 
Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum 
Ein-Pfennig-Satz befördert werden können (Schlußprotokoll Ziff. 2 
bezüglich Reichs-Verfassung Art. 45). 
Die Art. 48 bis 51 der Reichs-Verfassung, betreffend das Post- 
und Telegraphenwesen, finden auf Württemberg keine Anwendung, 
sondern nur Reichs-Verfassung Art. 52, Abs. 2, 3, 4 (Reichs- 
Verfassung Art. 42 und Schlußprotokoll Ziff. 2). 
Auegenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen 
des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der 
Königlich Preußischen Armee: die Militär-Kirchenordnung, das 
Militär-Strafgesetzbuch (und die Militär-Strafgerichtsordnung) sowie 
die Bestimmungen der Einquartierung und Ersatz von Flur-
	        
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