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1. Auflösungsgründe nach der V.-O. vom 11. März 1850.
a) Fehlen (unterlassene Vorlage) der Anzeige-Bescheinigung
(8 1), verspäteter Beginn und übermässige Pause, d. i. länger als
eine Stunde ($ 1 Abs. 2);
b) Erörterung von Anträgen u. s. w., die eine Aufforderung
oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten. Als Erörterung
gilt nicht die Stellung, jedoch die Abstimmung ohne
vorherige Berathung, zumal wenn diese schon den Thatbestand
einer strafbaren Handlung bilden. Es gehören hierher die Fälle
der Aufforderung zum: Hochverrath (88 82, 85 R.-St.-G.), Ungehorsam
gegen (fesetze, Verordnungen und behördliche Anordnungen
(& 110) und zur Begehung einer strafbaren Handlung
($ 111), sowie der 88 112, 130, 360 Ziff. 2 R.-St.-G. Die Anträge
müssen eine direkte Aufforderung oder wenigstens eine Anreizung
zur Begehung von strafbaren Handlungen enthalten;
strafbar sind alle Handlungen, welche gesetzlich mit Strafe bedroht,
einerlei ob sie Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen’°®;
c) Nichtentfernung (Fortschaffung oder Ablegung und Wegbringung
der Waffen) von (auch nur einem) Bewaffneten;
d) Nichtentfernung von Frauenspersonen, Schülern und Lehrlingen
aus den Versammlungen und Sitzungen politischer Vereine
($ 8 Abs. 3), mit Ausnahme der Wahlvereine.
2. Auflösung aus anderen Gründen.
Hierher gehören die allgemeinen polizeilichen Gründe, insbesondere
zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und
Ordnung u. s. w. 3,
In allen Fällen kann die Auflösung, auch ohne vorherige
Verwarnung, erfolgen. Die Auflösungserklärung muss unzweideutig
und jedem Anwesenden verständlich sein®®. Zur Angabe des
0 S, Kaspar, 1. c. S. 83.
8, Barı, 1. c. 8.50. Mascher, 1. c. S. 27.
92 R.-G.-Entsch. v. 16. Jan. 1885, Bd. IX, S. 3711.