Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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1.  Auflösungsgründe  nach  der  V.-O.  vom  11.  März  1850.

a)  Fehlen  (unterlassene  Vorlage)  der  Anzeige-Bescheinigung
(8  1),  verspäteter  Beginn  und  übermässige  Pause,  d.  i.  länger  als
eine  Stunde  ($  1  Abs.  2);

b)  Erörterung  von  Anträgen  u.  s.  w.,  die  eine  Aufforderung
oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten.  Als  Erörterung
  gilt  nicht  die  Stellung,  jedoch  die  Abstimmung  ohne
vorherige  Berathung,  zumal  wenn  diese  schon  den  Thatbestand
einer  strafbaren  Handlung  bilden.  Es  gehören  hierher  die  Fälle
der  Aufforderung  zum:  Hochverrath  (88  82,  85  R.-St.-G.),  Ungehorsam
  gegen  (fesetze,  Verordnungen  und  behördliche  Anordnungen
  (&  110)  und  zur  Begehung  einer  strafbaren  Handlung
($  111),  sowie  der  88  112,  130,  360  Ziff.  2  R.-St.-G.  Die  Anträge
  müssen  eine  direkte  Aufforderung  oder  wenigstens  eine  Anreizung
  zur  Begehung  von  strafbaren  Handlungen  enthalten;
strafbar  sind  alle  Handlungen,  welche  gesetzlich  mit  Strafe  bedroht,
  einerlei  ob  sie  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen’°®;

c)  Nichtentfernung  (Fortschaffung  oder  Ablegung  und  Wegbringung
  der  Waffen)  von  (auch  nur  einem)  Bewaffneten;

d)  Nichtentfernung  von  Frauenspersonen,  Schülern  und  Lehrlingen
  aus  den  Versammlungen  und  Sitzungen  politischer  Vereine
($  8  Abs.  3),  mit  Ausnahme  der  Wahlvereine.

2.  Auflösung  aus  anderen  Gründen.

Hierher  gehören  die  allgemeinen  polizeilichen  Gründe,  insbesondere
  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und
Ordnung  u.  s.  w.  3,

In  allen  Fällen  kann  die  Auflösung,  auch  ohne  vorherige
Verwarnung,  erfolgen.  Die  Auflösungserklärung  muss  unzweideutig
und  jedem  Anwesenden  verständlich  sein®®.  Zur  Angabe  des

0  S,  Kaspar,  1.  c.  S.  83.
8,  Barı,  1.  c.  8.50.  Mascher,  1.  c.  S.  27.
92  R.-G.-Entsch.  v.  16.  Jan.  1885,  Bd.  IX,  S.  3711.