Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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zur Erfüllung zu bringen, so ist die Dauer des verfassungswidrigen 
Zustandes wenigstens in seiner zweiten Hälfte, d. h. vom Beginne der 
Zwangsverwaltung an bis zum Vollzuge der Bundespflicht in die Hand 
des Bundes gelegt. Dem Bunde ist dadurch die Möglichkeit gegeben, 
in äußerst wirksamer Weise einer andauernden Pflichtverletzung ent- 
gegenzutreten. Die Möglichkeit einer Entsetzung von der Regierungs- 
gewalt muß auf den unbotmäßigen Gliedstaat eine größere und nach- 
haltigere Wirkung ausüben als die einer kriegsmäßigen Besetzung. 
Die Bestimmung, daß die Exekution bis zur Sequestration des 
betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden 
könne, ist in die Reichsverfassung nicht aufgenommen worden. Der 
Präsident des Bundeskanzleramtes erklärte diese Abweichung von der 
norddeutschen Verfassung dahin: „Es ist die Aenderung, die dieser 
Artikel erfahren hat, eine fahtisch in der Tat nicht wesentliche; die 
Veranlassung zu der Aenderung liegt hauptsächlich auf dem Gebiete 
der internationalen Konvenienz." 
Hänel glaubt aus der Absichtlichkeit, mit welcher diese Verschieden- 
heit herbeigeführt wurde, schließen zu müssen, daß der Rechtssatz nicht 
mehr in Kraft steht, welcher zu einer vollen oder teilweisen Ergreifung 
der Regierungsgewalt und damit zu einer unmittelbar wirksamen 
Exehutionsgewalt ermächtigt.:) Allein es ist nicht einzusehen, welcher 
Grund dafür spräche, daß das Reich zur Segquestration des Glied- 
staates nicht mehr befugt sein solle. Abgesehen davon, daß der jetzige 
Wortlaut des Art. 19 einer Exekution heine Grenzen gezogen hat, 
daß demnach die Festsetzung derselben dem Organe, welches zur Exe- 
kution berufen und verpflichtet ist, als vorbehalten angesehen werden 
muß, geht Hänel auch darin fehl, daß er die Aenderung des Artikels 
als eine sachliche auffaßt, obgleich Delbrüch die Aenderung als eine 
nicht wesentliche bezeichnet, die nur in Höflichkeitsrüchsichten ihren 
Grund habe. . s 
Thudichum folgert aus der Tatsache, daß die frühere Bestim- 
mung „die Exekution könne bis zur Sequestration des betreffenden 
Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden,“ gestrichen 
worden ist, es sei nun die Möglichkeit einer Sequestration durch den 
Kaiser ausgeschlossen.) Ein Bedürfnis liege auch offenbar dafür nicht 
vor, da der Kaiser, der über eine Million Soldaten gebiete, schwerlich 
jemals nötig haben werde, auch nur einen Mann marschieren zu lassen, 
um einen Beschluß des Bundesrates zu vollstrechen. 
Der Annahme Thudichums hann jedoch aus denselben Gründen 
wie der Hänels nicht beigestimmt werden. Das Nichtvorliegen eines 
Bedürfnisses zu einer unmittelbaren Exekution kann jedenfalls nicht 
dazu benützt werden, die rechtliche Zulässigkeit der Sequestration in 
Zweifel zu ziehen. Wenn auch Gründe tatsächlicher Natur die An- 
  
  
  
h) Hänel 1 S. 451. 
2) Thudichum bei Holtzendorff 1 J. S. 28. 
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