822 Das fremde Gouvernement und der wiener Congreß.
und Stände, in deren Urtheile, Landeskenntnisse und Patrio-
tismus er vorzüglich Vertrauen setzte, sofort zu sich kommen
zu lassen und ihre Meinung über das wegen der Theilung von
Sachsen eröffnete Anrerlangen zu vernehmen“. Seine Wahl
fiel auf den Conferenzminister Grafen Hohenthal, den Director
der Commerzdeputation v. Gutschmid, den Vice-Obersteuer-
Director v. Nostitz und den Oberhofrichter v. Werthern. Aber
die Umstände drängten. Wellington und Talleyrand ließen,
21. März, den König wissen, es sei Gefahr im Verzug; die
öffentliche Meinung Europas werde sich bei längerer Verzöge-
rung zu seinen Ungunsten erklären, weil sie den Beweggrund
derselben in Napoleons Rückkehr suchen werde. Aber nichts
schien im Stande die steife Förmlichkeit des sächsischen Cabinets
zu überwinden. „So wenig“, meldet Einsiedel 29. März
aus Preßburg an Schulenburg, „Se. Maj die Nachtheile ver-
kennen, welche bei der gegenwärtigen Lage der öffentlichen An-
gelegenheiten die Verlängerung der provisorischen Verwaltung
von Sachsen zur Folge haben kann, so hegt doch der König
die Hoffnung, daß den Verbündeten die Erwägung nicht ent-
gehen werde, daß für den allgemeinen Zweck von der sächsischen
Nation und der Armee ein weit willigerer und kräftigerer
Antheil zu erwarten sei, sobald für die Rückkehr des Königs
bessere Bedingungen als die bis jetzt angetragenen zugestanden
werden. Daß dieses die Gesinnung des größeren Theils der
sächsischen Nation sei, läßt sich nach verschiedenen aus Sachsen
neuerlich erhaltenen Nachrichten fast nicht bezweifeln und es
haben Se. Maj. nicht zu besorgen, daß die Gründe, welche
A. H. D. bewogen haben bis jetzt mit Ihrer endlichen Ent-
schließung anzustehen, werden verkannt werden.“ Am 31. März
faßten daher die Mächte den Beschluß, daß der König in der
dringendsten Weise eingeladen werden solle, einfach und, da das
Provisorium nicht verlängert werden könne, möglichst bald seine
Zustimmung zu den ihm mitgetheilten Artikeln zu geben und
daß der König in den Besitz seiner Staaten wieder eingesetzt
werden solle unter der doppelten Bedingung, daß er die ab-
zutretenden Unterthanen, sowie auch die des Herzogthums