Verhandlungen mit dem König in Preßburg. 323
Warschau 1) ihres Eides entbinde und den von den Mächten
gegen Napoleon ergriffenen Maßregeln, speciell dem am 25. Märgz
zwischen ihnen geschlossenen Bunde beitrete. Für Osterreich
kam noch ein neuer Grund hinzu, den Widerstand des Königs
zu brechen; es bemerkte nämlich, daß das preußische Cabinet
neuerdings in Bezug auf die zu erwartende Antwort des Königs
von Sachsen eine auffallende Gleichgiltigkeit an den Tag legte,
ja daß es fast zu wünschen schien, er möge nicht annehmen.
Was konnte es denn auch für Preußen Erwünschteres geben,
als wenn es auf diese Weise im provisorischen Besitz von ganz
Sachsen blieb mit der besten Aussicht, denselben schließlich doch
noch in einen definitiven zu verwandeln? Kaiser Franz rer-
doppelte daher seine Anstrengungen bei dem noch immer zaudern-
den König und am 6. April gab dieser endlich, der Gewalt
der Umstände weichend und, da unvorhergesehene Zwischenfälle die
Fortsetzung der Unterhandlungen vereitelt hätten, seine Ein-
willigung in die Territorialabtretungen, aber immer noch nur
bedingungsweise, insbesondere wollte er die Eidesentlassung erst
geben, sobald er in den ihm verbleibenden Theil zurückgekehrt
sein und die Regierung wieder übernommen haben würde; dem
Bunde vom 25. März dagegen erklärte er sich bereit sofort
beizutreten, sobald er von dem Inhalte desselben Kenntniß
erhalten haben würde, endlich behielt er sich für den zu er-
leidenden Verlust verhältnißmäßige Entschädigungen vor, falls
künftige Arrangements den Verbündeten die Mittel dazu zur
Verfügung stellen würden ?).
Allein die Mächte bestanden, 14. April, auf der unbeding-
ten Annahme der Artikel und der sofortigen Eidesentlassung
der Unterthanen. Als trotzdem der König an seinen Bedin-
gungen festhielt machte Metternich noch einen letzten Versuch
ihn zur Nachgibigkeit zu bewegen. Er bot ihm im Namen der
fünf Mächte an, in der Ratificationsacte die vom Könige ge-
1) Letztere, weil im polnischen Heere Weigerungen vorgekommen waren,
vor dieser Eidesentlassung neue Verpflichtungen einzugehen.
2) Klüber VII, 183.
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