Grundbbesitz. Burggrafen. 147
Die freien Herren und. die Schöffeüͤbaren, die nobiles et
liberi, auch die Bischöfe von Meißen und die Abte der von
der weltlichen Gerichtsbarkeit nicht befreiten Klöster, ferner die
Ministerialen hatten auf dem Landdinge Recht zu suchen und
zu leiden. Dadurch wurde das Landding ein Vereinigungs-
punkt für die Vornehmsten des Landes, wo sich viele auch ohne
eigene Pflicht und Geschäfte zusammenfanden, ein mitunter
wochenlang dauerndes Hoflager des Markgrafen. Auch an an-
dern Orten hielt derselbe Gerichtstage ab. Die auf dem Land-
dinge gefaßten Beschlüsse wurden von den markgräflichen Land-
vögten, den advocatis provinciae, auf den Vogtdingen, d. h.
den Volks= und Gerichtsversammlungen, die sie in ihren Amts-
bezirken von Zeit zu Zeit abhielten und wo die Schultheißen
und Supane Schöffen waren, zur Kenntniß des Volkes ge-
bracht ).
Obschon nach außen hin die Markgrafschaft ein geschlossenes
Ganze bildete, so entwickelte sich doch in ihrem Innern eine
ziemliche Mannigfaltigkeit der Verhältnisse. Ein beträchlicher
Theil des Grundbesitzes gehörte von Anfang an zu dem Bene-
sicuum des Marlgrafen, von den Reichsbesitzungen gelangte bis
zum Anfang des 12. Jahrhunderts vieles an die Stifter,
namentlich an das meißner, und an die Klöster, oder auch an
weltliche Herren, da bei der Auflösung der alten Militärver-
fassung der Mark und der dadurch bedingten Zersplitterung
der Burgwarten ein Theil der Beneficien in Eigenthum der
Dienstmannen überging, von denen die meisten, da sie von An-
fang an schon unter dem Befehle des Markgrafen standen, all-
mählich in Landsassen verwandelt wurden, und nur wenige, wie
die von Mildenstein und von Camenz, den Charakter als
Reichsministerialen bewahrten. Die ehemaligen castellani oder
praefecti büßen frühzeitig ihren Amtscharakter ein; die Bur-
gen, deren Commandanten sie waren, wurden ihnen als erb-
liches Lehen überlassen, und später nannten sie sich Burggrafen.
Wirkliche Burggrafen, comites civitatis, Stadtgrafen, welche
den Gerichts= und Hcerbaun über die Freisassen auszuüben und
zugleich die Aufsicht über den Kleinhandel, die Handwerke und
1) Vergl. v. Posern-Klett a. a. O., Cap. IVI: Das Landding.
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