Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Grundbbesitz. Burggrafen. 147 
Die freien Herren und. die Schöffeüͤbaren, die nobiles et 
liberi, auch die Bischöfe von Meißen und die Abte der von 
der weltlichen Gerichtsbarkeit nicht befreiten Klöster, ferner die 
Ministerialen hatten auf dem Landdinge Recht zu suchen und 
zu leiden. Dadurch wurde das Landding ein Vereinigungs- 
punkt für die Vornehmsten des Landes, wo sich viele auch ohne 
eigene Pflicht und Geschäfte zusammenfanden, ein mitunter 
wochenlang dauerndes Hoflager des Markgrafen. Auch an an- 
dern Orten hielt derselbe Gerichtstage ab. Die auf dem Land- 
dinge gefaßten Beschlüsse wurden von den markgräflichen Land- 
vögten, den advocatis provinciae, auf den Vogtdingen, d. h. 
den Volks= und Gerichtsversammlungen, die sie in ihren Amts- 
bezirken von Zeit zu Zeit abhielten und wo die Schultheißen 
und Supane Schöffen waren, zur Kenntniß des Volkes ge- 
bracht ). 
Obschon nach außen hin die Markgrafschaft ein geschlossenes 
Ganze bildete, so entwickelte sich doch in ihrem Innern eine 
ziemliche Mannigfaltigkeit der Verhältnisse. Ein beträchlicher 
Theil des Grundbesitzes gehörte von Anfang an zu dem Bene- 
sicuum des Marlgrafen, von den Reichsbesitzungen gelangte bis 
zum Anfang des 12. Jahrhunderts vieles an die Stifter, 
namentlich an das meißner, und an die Klöster, oder auch an 
weltliche Herren, da bei der Auflösung der alten Militärver- 
fassung der Mark und der dadurch bedingten Zersplitterung 
der Burgwarten ein Theil der Beneficien in Eigenthum der 
Dienstmannen überging, von denen die meisten, da sie von An- 
fang an schon unter dem Befehle des Markgrafen standen, all- 
mählich in Landsassen verwandelt wurden, und nur wenige, wie 
die von Mildenstein und von Camenz, den Charakter als 
Reichsministerialen bewahrten. Die ehemaligen castellani oder 
praefecti büßen frühzeitig ihren Amtscharakter ein; die Bur- 
gen, deren Commandanten sie waren, wurden ihnen als erb- 
liches Lehen überlassen, und später nannten sie sich Burggrafen. 
Wirkliche Burggrafen, comites civitatis, Stadtgrafen, welche 
den Gerichts= und Hcerbaun über die Freisassen auszuüben und 
zugleich die Aufsicht über den Kleinhandel, die Handwerke und 
1) Vergl. v. Posern-Klett a. a. O., Cap. IVI: Das Landding. 
10“
	        
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