Metadata: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Dritter Abschnitt. 
Der Erwerb der Erbschaft. 
I. Anfall der Erbschaft. 
8 403. 
I. 1. Der Anfall der Erbschaft an den Erben geschieht kraft Gesetzes, 
sobald der Erblasser gestorben ist (1942 1). Es ist also nicht erforderlich, daß 
der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annimmt. Im Gegen- 
teil: der Anfall geht sogar auch dann vonstatten, wenn der Erbe von der 
Erbschaft nichts weiß oder wenn er sie gar nicht haben will. 
2. Diese Regel gilt auch dann, wenn die Person des Erben beim Tode 
des Erblassers noch unbekannt ist: die Erbschaft fällt sofort demjenigen an, 
der sich später als Erbe herausstellen wird. 
3. Dagegen erleidet die Regel eine Anderung beim Anfall der Erbschaft 
an einen Nacherben: dieser Anfall geschieht nicht schon, wenn der Erblasser 
stirbt, sondern erst, wenn der „Fall“ der Nacherbfolge eintritt (2139). 
II. Der „Anfall“ der Erbschaft bedeutet, daß die Erbschaft vom Erblasser 
auf den Erben oder vom Vor= auf den Nacherben übergeht (1942, 2139. 
Der Erbe wird also sofort Eigentümer der Nachlaßsachen, Schuldner der 
Nachlaßverpflichtungen usw. Die Folge ist, daß die Erbschaft keinen Augen- 
blick erblos oder herrenlos bleibt; eine „ruhende“" Erbschaft gibt es nicht. 
III. 1. Doch ist der Übergang der Erbschaft auf den Erben, der sich durch 
ihren „Anfall“ vollzieht, kein endgültiger. Vielmehr folgt auf den Anfall eine 
Schwebezeit, während deren der Erbe sich frei darüber entscheiden kann, ob er 
die Erbschaft behalten oder den Erbschaftserwerb rückgängig machen will: die 
erstere Entscheidung heißt Annahme, die letztere heißt Ausschlagung der 
Erbschaft. Hat der Erbe eine gewisse Frist verstreichen lassen, ohne eine Ent- 
scheidung zu fällen, so gilt die Erbschaft als angenommen (1942 I, 1943). 
2. Eine Ausnahme greift Platz, wenn die Erbschaft dem Fiskus als 
gesetzlichem Erben anfällt: dessen Erbschaftserwerb ist sofort endgültig (1942 1).
	        
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