Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

König Rudolf von Habsburg und die Wettiner. 285 
* aa- 
Lünstler, einen allgemeinen Frieden, in Thuringen zu stiften, 
aber er dauerte nur kurze Zeit. 1 
Das Ende dieser Unruhen sahen dre Glieder. des wetti- 
nischen Hauses nicht, die damals im Raume weniger Jahre 
nacheinander starben. Im Jahre 1283 verschwindet Albrechts 
des Entarteten Sohn Heinrich, der sich, aus unbekannten Ur- 
sachen enterbt, frühzeitig nach Schlesien gewendet hatte und dort. 
als Gemahl einer Tochter des Herzogs Heinrichs III, von 
Breslau den Tod fand, mit Hinterlassung eines Sohnes, Frie- 
drich, den man gleich seinem Vater den Läuderlosen nannte ½), 
und Diezmann erscheint nun mit dem Titel als Richter, später 
als Herr des Pleißnerlandes; dann starb 1285 auf der Rück- 
reise von Polen der gute alte Oheim Dietrich von Landsberg, 
dem seine braunschweigische Helena Friedrich Tutta als Erben 
des Osterlandes und Landsbergs hinterließ ).. Von Oheim 
und Vettern, die mit den Bischöfen von Naumburg und Merse- 
burg im Bunde waren, hatte dieser alsbald Befehdung zu er- 
dulden. Im Jahre 1286 starb ferner jene Kunigunde von 
Eisenberg, die so viel Unheil in das Fürstenhaus gebracht. 
Damals scheint Albrecht mit seinen Söhnen wieder in Frieden 
gewesen zu sein. 
Nunmehr fand aber auch König Rudolf Zeit, die Rechte 
des Reichs in den Ländern der Wettiner wieder zur, Geltung 
zu bringen. Nachdem er bereits 1279 den Herzog Albrecht 
von Sachsen und die Markgrafen von Brandenburg beauftragt 
hatte, die abgekommenen Reichsgüter in Sachsen und Thüringen 
zurückzubringen, nachdem dann Erzbischof Heinrich von Mainz 
1287 als Hauptmann und Stellvertreter des Königs in Thü- 
ringen und dem Osterlande einen Landfrieden bis zum 1. Mai 
1293 aus#gerichtet hatte, auch in Meißen durch denselben das 
Nämliche geschehen war, so erschien jetzt der König persönlich in 
Thüringen, um den auch durch diese Maßregeln noch nicht ge- 
1) Annal. Reinhardsbr., p. 242. Vergl. Grünhagen in Zeitschr. 
d. V. f. thlring. Gesch. u. Allerth., IV. Bd. 
2) Daß sein Beiname der Stammler bedeute, wird gewöhulich, jedoch 
ohne Nachweis der Richtigkeit, angenommen. Vergl. Brandes, Grundr. 
d. sächs. Gesch. (1860), S. 28 
1283 
— 
— 
1285
	        
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