König Rudolf von Habsburg und die Wettiner. 285
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Lünstler, einen allgemeinen Frieden, in Thuringen zu stiften,
aber er dauerte nur kurze Zeit. 1
Das Ende dieser Unruhen sahen dre Glieder. des wetti-
nischen Hauses nicht, die damals im Raume weniger Jahre
nacheinander starben. Im Jahre 1283 verschwindet Albrechts
des Entarteten Sohn Heinrich, der sich, aus unbekannten Ur-
sachen enterbt, frühzeitig nach Schlesien gewendet hatte und dort.
als Gemahl einer Tochter des Herzogs Heinrichs III, von
Breslau den Tod fand, mit Hinterlassung eines Sohnes, Frie-
drich, den man gleich seinem Vater den Läuderlosen nannte ½),
und Diezmann erscheint nun mit dem Titel als Richter, später
als Herr des Pleißnerlandes; dann starb 1285 auf der Rück-
reise von Polen der gute alte Oheim Dietrich von Landsberg,
dem seine braunschweigische Helena Friedrich Tutta als Erben
des Osterlandes und Landsbergs hinterließ ).. Von Oheim
und Vettern, die mit den Bischöfen von Naumburg und Merse-
burg im Bunde waren, hatte dieser alsbald Befehdung zu er-
dulden. Im Jahre 1286 starb ferner jene Kunigunde von
Eisenberg, die so viel Unheil in das Fürstenhaus gebracht.
Damals scheint Albrecht mit seinen Söhnen wieder in Frieden
gewesen zu sein.
Nunmehr fand aber auch König Rudolf Zeit, die Rechte
des Reichs in den Ländern der Wettiner wieder zur, Geltung
zu bringen. Nachdem er bereits 1279 den Herzog Albrecht
von Sachsen und die Markgrafen von Brandenburg beauftragt
hatte, die abgekommenen Reichsgüter in Sachsen und Thüringen
zurückzubringen, nachdem dann Erzbischof Heinrich von Mainz
1287 als Hauptmann und Stellvertreter des Königs in Thü-
ringen und dem Osterlande einen Landfrieden bis zum 1. Mai
1293 aus#gerichtet hatte, auch in Meißen durch denselben das
Nämliche geschehen war, so erschien jetzt der König persönlich in
Thüringen, um den auch durch diese Maßregeln noch nicht ge-
1) Annal. Reinhardsbr., p. 242. Vergl. Grünhagen in Zeitschr.
d. V. f. thlring. Gesch. u. Allerth., IV. Bd.
2) Daß sein Beiname der Stammler bedeute, wird gewöhulich, jedoch
ohne Nachweis der Richtigkeit, angenommen. Vergl. Brandes, Grundr.
d. sächs. Gesch. (1860), S. 28
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