Kriege zwisch. Albrecht d. Entart., seinen Söhnen u. Friedr. Tukta. 241
fangen zu nehmen und durch den rochlitzer Vertrag 1. Jannar
1289 zu bedentenden Abtretungen, nämlich von Freiberg, Schloß
und Stadt, und dem Gebirge mit allen Nutzungen und Rechten,
von Großenhain, Ortrand, Radeburg, Wahrenbrück, Mühl-
berg, Torgau, Haus und Stadt, Belgern, Dommitzsch und
Schilda zu zwingen 1). Albrechts Gefangenschaft war von kurzer
Daner, aber die Klauseln und Kantelen des Vertrags, die Ver-
pflichtung für Albrecht und seine Vasallen zum Einlager in
Hain oder Zeiz bezeugen die Stärke des gegen ihn herrschenden
und, wie die nächste Folge zeigte, nicht ungerechtfertigten Miß-
trauens. Denn als Albrecht nun anfing seine übrigen Be-
sitzungen in Meißen an Tutta loszuschlagen und mit den thü-
ringischen dasselbe Spiel zu treiben, konnten seine Söhne un-
möglich ruhig zusehen und erzwangen einen neuen Vertrag zu
Eisenach (5. August 1290) 2), wo Albrecht nichts mehr zu ver-
äußern oder seinem Sohne Apitz zuzuwenden und zu vererben
versprach als nach dem Willen seiner Söhne. Am folgenden
Tage setzte sich Albrecht mit seinem Neffen Tutta zu Erfurt,
wo eben der römische König Rudolf Hoftag hielt. Vielleicht
hatte Tutta seinen beiden Vettern, Friedrich dem Freudigen und
Diczmann, seine unbeerbten Länder zugesagt und damit den
Oheim übergangen und zum Streit gereizt. Allein ob auch
Nudolf selbst sein Siegel mit an die Vergleichungsurkunde hing,
an einen dauernden Frieden war bei der Charakterlosigkeit Al-
brechts nicht zu denken, der aller tüchtigen Gesinnung gegen
Kinder, Verwandte, Unterthauen entbehrte und nur seinen
jüngstgebornen Apitz liebte. Der Vater hatte ihm zu seinem
Unterhalte Tenneberg (als Residenz) und andere Schlösser aus-
gesetzt. Von da aus machte er eines Tages eine Streiferei
in das benachbarte reinhardsbrunner Klostergebiet, um den
dortigen Bauern ihr Vieh hinwegzutreiben. Aber Mönche und
Laienbrüder, Gesinde und Bauern, vom Abt schnell aufgeboten,
nahmen dem Räuber alles wieder ab, und Apitz wäre, hätte
ein Mönch nicht vorgebeten, mit einer Heugabel erstochen
1) Diese Urkunde bei Wilke, Ticemannus (1754), 4. Urkunde, Nr. 56.
2) Wilke, Ticemannus LXX, p. 93. Uber den erfurter Vergleich
ebendas. S. 92 des Urkundenbuchs.
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Ausl. 1. 16
1289
1290