Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Kriege zwisch. Albrecht d. Entart., seinen Söhnen u. Friedr. Tukta. 241 
fangen zu nehmen und durch den rochlitzer Vertrag 1. Jannar 
1289 zu bedentenden Abtretungen, nämlich von Freiberg, Schloß 
und Stadt, und dem Gebirge mit allen Nutzungen und Rechten, 
von Großenhain, Ortrand, Radeburg, Wahrenbrück, Mühl- 
berg, Torgau, Haus und Stadt, Belgern, Dommitzsch und 
Schilda zu zwingen 1). Albrechts Gefangenschaft war von kurzer 
Daner, aber die Klauseln und Kantelen des Vertrags, die Ver- 
pflichtung für Albrecht und seine Vasallen zum Einlager in 
Hain oder Zeiz bezeugen die Stärke des gegen ihn herrschenden 
und, wie die nächste Folge zeigte, nicht ungerechtfertigten Miß- 
trauens. Denn als Albrecht nun anfing seine übrigen Be- 
sitzungen in Meißen an Tutta loszuschlagen und mit den thü- 
ringischen dasselbe Spiel zu treiben, konnten seine Söhne un- 
möglich ruhig zusehen und erzwangen einen neuen Vertrag zu 
Eisenach (5. August 1290) 2), wo Albrecht nichts mehr zu ver- 
äußern oder seinem Sohne Apitz zuzuwenden und zu vererben 
versprach als nach dem Willen seiner Söhne. Am folgenden 
Tage setzte sich Albrecht mit seinem Neffen Tutta zu Erfurt, 
wo eben der römische König Rudolf Hoftag hielt. Vielleicht 
hatte Tutta seinen beiden Vettern, Friedrich dem Freudigen und 
Diczmann, seine unbeerbten Länder zugesagt und damit den 
Oheim übergangen und zum Streit gereizt. Allein ob auch 
Nudolf selbst sein Siegel mit an die Vergleichungsurkunde hing, 
an einen dauernden Frieden war bei der Charakterlosigkeit Al- 
brechts nicht zu denken, der aller tüchtigen Gesinnung gegen 
Kinder, Verwandte, Unterthauen entbehrte und nur seinen 
jüngstgebornen Apitz liebte. Der Vater hatte ihm zu seinem 
Unterhalte Tenneberg (als Residenz) und andere Schlösser aus- 
gesetzt. Von da aus machte er eines Tages eine Streiferei 
in das benachbarte reinhardsbrunner Klostergebiet, um den 
dortigen Bauern ihr Vieh hinwegzutreiben. Aber Mönche und 
Laienbrüder, Gesinde und Bauern, vom Abt schnell aufgeboten, 
nahmen dem Räuber alles wieder ab, und Apitz wäre, hätte 
ein Mönch nicht vorgebeten, mit einer Heugabel erstochen 
1) Diese Urkunde bei Wilke, Ticemannus (1754), 4. Urkunde, Nr. 56. 
2) Wilke, Ticemannus LXX, p. 93. Uber den erfurter Vergleich 
ebendas. S. 92 des Urkundenbuchs. 
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Ausl. 1. 16 
1289 
1290
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.