Einkünfte des Fürsten. 275
Erzgebirges, z. B. bei Scharfenberg und bei Dippoldiswalde,
Silberbergbau aufkam, versuchten die Bischöfe von Meißen auf
Grund angeblicher aber erdichteter kaiserlicher Verleihungen von
1223 und 1232, deren Bestätigung sie sogar 1272 zu erlangen
wußten 1), das Bergrecht auf stiftischem Gebiete für sich zu
reklamiren, begnügten sich aber, wie es scheint, da sie damit
gegen den Markgrafen doch nicht durchdrangen, mit der For-
derung des Zehentes, auf welchen Friedrich der Freudige 1294
ausdrücklich verzichtete. Die vielen Zölle, Marktzoll, Zoll bei
Einkauf von Waaren, Land= und Wasser-Zölle und Geleits-
abgaben waren so bedeutend, daß Albrecht 1289 seine Söhne
Geleite und Zölle mit einander theilen läßt, ohne die 900 Mark,
die ihnen schon im voraus auf Zoll und Geleite angewiesen
wären. Unter den Zöllen, die wegen ihrer ungeheuren Anzahl
in Deutschland schon im 13. Jahrhundert der Engländer Tho-
mas Wickes miram insaniam Germanorum nannte, kommt das
Ungelt, der Viehzoll (gleichzeitig mit der bayerischen Klosthr oder
Klauensteuer), die Wegemit vor. Der fürstenberger Oderzoll
war sehr einträglich. Durch Verpachtung, Verleihung oder
Schenlung gingen Zölle und Geleite aus den Häuden der Fürsten
oft auch an Stifter, Grafen und Herren, an Klöster und Städte
über. Das Recht des Indenschutzes gehörte im 13. Jahrhundert
dem Markgrafen noch nicht, doch erließ schon 1265 Heinrich
der Erlauchte eine eigene Judenordnung, welche zugleich eines
der ältesten Beispiele von Territorialgesetzgebung und ein Be-
weis für die damals noch im allgemeinen vorhandene rechtliche
Gleichstellung der Juden mit den Christen ist. Erst 1330 gab
Kaiser Ludwig seinem Schwiegersohne Friedrich dem Ernsten
ein lebenslängliches Privilegium von allen Juden in den drei
Ländern, sowie in Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen,
Steuern (steuras) und Kollekten zu erheben, woher sich
vielleicht der Judenkopf als Helmschmuck im markgräflichen
Wappen schreibt. Später heißen sie selbst Kammerknechte unserer
Fürsten. )
) Cod. dipl. II, 1. No. 96 u. 112; II, 2. No. 621.
2) Uber die Wegemit s. Paullini, Annal. Isenac., p. 59. „Item
nullus burgensium pretium quod vulgariter dr. Wegemieth de cur-
18“