Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Einkünfte des Fürsten. 275 
Erzgebirges, z. B. bei Scharfenberg und bei Dippoldiswalde, 
Silberbergbau aufkam, versuchten die Bischöfe von Meißen auf 
Grund angeblicher aber erdichteter kaiserlicher Verleihungen von 
1223 und 1232, deren Bestätigung sie sogar 1272 zu erlangen 
wußten 1), das Bergrecht auf stiftischem Gebiete für sich zu 
reklamiren, begnügten sich aber, wie es scheint, da sie damit 
gegen den Markgrafen doch nicht durchdrangen, mit der For- 
derung des Zehentes, auf welchen Friedrich der Freudige 1294 
ausdrücklich verzichtete. Die vielen Zölle, Marktzoll, Zoll bei 
Einkauf von Waaren, Land= und Wasser-Zölle und Geleits- 
abgaben waren so bedeutend, daß Albrecht 1289 seine Söhne 
Geleite und Zölle mit einander theilen läßt, ohne die 900 Mark, 
die ihnen schon im voraus auf Zoll und Geleite angewiesen 
wären. Unter den Zöllen, die wegen ihrer ungeheuren Anzahl 
in Deutschland schon im 13. Jahrhundert der Engländer Tho- 
mas Wickes miram insaniam Germanorum nannte, kommt das 
Ungelt, der Viehzoll (gleichzeitig mit der bayerischen Klosthr oder 
Klauensteuer), die Wegemit vor. Der fürstenberger Oderzoll 
war sehr einträglich. Durch Verpachtung, Verleihung oder 
Schenlung gingen Zölle und Geleite aus den Häuden der Fürsten 
oft auch an Stifter, Grafen und Herren, an Klöster und Städte 
über. Das Recht des Indenschutzes gehörte im 13. Jahrhundert 
dem Markgrafen noch nicht, doch erließ schon 1265 Heinrich 
der Erlauchte eine eigene Judenordnung, welche zugleich eines 
der ältesten Beispiele von Territorialgesetzgebung und ein Be- 
weis für die damals noch im allgemeinen vorhandene rechtliche 
Gleichstellung der Juden mit den Christen ist. Erst 1330 gab 
Kaiser Ludwig seinem Schwiegersohne Friedrich dem Ernsten 
ein lebenslängliches Privilegium von allen Juden in den drei 
Ländern, sowie in Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen, 
Steuern (steuras) und Kollekten zu erheben, woher sich 
vielleicht der Judenkopf als Helmschmuck im markgräflichen 
Wappen schreibt. Später heißen sie selbst Kammerknechte unserer 
Fürsten. ) 
) Cod. dipl. II, 1. No. 96 u. 112; II, 2. No. 621. 
2) Uber die Wegemit s. Paullini, Annal. Isenac., p. 59. „Item 
nullus burgensium pretium quod vulgariter dr. Wegemieth de cur- 
18“
	        
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