Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

278 Inneres 1190 — 1324. Thüringer Friedensgericht. 
1281 genannt; es bestand aus einem Richter (entweder und 
gewöhnlich der Landgraf selbst, oder ein von ihm ernammter 
Graf), der „Hoyptman des Fredis in deme Lande zu Do- 
ringen“, capitaneus pacis generalis terrae Thuringicae, heißt, 
und 12 Beisitzern (conservatores pacis, die Zwölf ober dem 
Frieden des Landes gekorn, die Czwölffe desselbin Friedes pflegir), 
welche aus einigen Grafen, 4 Ministerialen, 2 Bürgern von 
Erfurt, 1 von Mühlhausen und 1 von Nordhausen bestanden 
und alle 3 Jahre wechselten. Sie verbanden sich, allen Friedens- 
störungen im Lande vorzubengen, die vorgefallenen auszugleichen; 
verfuhren gegen die Friedensbrecher mit Acht und deren Exe- 
kution (thaten sie aus dem Frieden in den Unfrieden), straften 
mitunter auch solche, die dem Bunde nicht beigetreten waren, 
wie sich einmal der Kurfürst von Mainz durch den Kaiser von 
einer solchen Strafsentenz entbinden ließ. Auch zogen sie mit- 
unter Sachen vor ihren Spruch, die kaum dahin gehörten, weil 
man den Unterschied zwischen diesem Landesgericht und dem 
landgräflichen um so weniger festhalten mochte, da in beiden 
der Landgraf präsidirte, auch der Drang der Zeit Manches 
entschuldigen mußte. Die Kosten bestritten die, welche Beisitzer 
zu wählen befugt waren; der Ort des Gerichts war verschieden. 
Es ist sogar auch zu Mittelhausen, aber auch zu Erfurt, 
Gotha, Weißensee gehalten worden, und siegelte unter eigenem 
Siegel, dem thüringischen LSwen, mit dem Namen des Friedens- 
hauptmanns in der Umschrift. Gegen das Ende des 14. Jahr- 
hunderts verlieren sich die Spuren seiner Existenz. ) — In 
Meißen dagegen hat das Raubritterthum nie eine gleiche Aus- 
dehnung zu gewinnen vermocht wie in Thüringen, da dort die 
markgräfliche Macht, die älter war als jede andere im Lande, 
das trotzige Selbstgefühl des Adels von vornherein in engeren 
Schranken hielt. 
Aus demselben Grunde sind auch die Städte Meißens, 
ohnehin weit jüngeren Ursprungs als die meisten thüringischen, 
nie zu dem Grade von Unabhängigkeit und Selbständigkeit ge- 
1) Mart. Schamelius, in der Sammlung vermischter Nachrichten 
zur sächsischen Gesch. (Chemnitz 1770, 8°% IV, 209 ff., meist aus v. Grass- 
hof, De Mulhusa.
	        
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