Städte. 279
langt, welchen sie in anderen Ländern erreichten; keine meiß-
nische Stadt ist daher der Hausa beigetreten, wie in Thüringen
Erfurt und Nordhausen. Doch spiegelt sich auch in den Städten
der wettinischen Länder der allgemeine Entwickelungsgang des
deutschen Städtewesens ab; auch hier ist das 13. Jahrhundert
die Zeit der zunehmenden städtischen Befreiungen und Rechte,
immer mehr schwinden die Spuren der früheren Unfreiheit.
streift die Bürgerschaft die Dienstbarkeit ab, strebt sie sich von
dem Herrn der Stadt zu emancipiren. Während am Anfang
dieser Periode die Städte weder eigene Verwaltung noch eigene
Gerichtsbarkeit hatten, sondern beide in den Händen fürstlicher
Beamten lagen, vollzog sich unnmehr, auch noch durch die Zer-
rüttung im Fürstenhause begünstigt, die große Veränderung,
durch welche sie, allerdings nicht nach allgemeinen Normen,
sondern stets nur mittelst besonderer Verwilligung, zur Er-
richtung eines Municipalwesens gelangten. Nichts hat dazu,
außer dem materiellen Gedeihen und dem damit steigenden
Selbstgefühle der Bürger kräftiger mitgewirkt, als daß die
Schöffen in dem städtischen Vogtding aus der Mitte der Bürger
selbst geuommen werden mußten, denn dadurch wurde diesen
zuerst der Weg zur Theilnahme am Stadtregimente geöffnet.
Es gelang den Städten sich der Vogtei zu entzichen, so daß
dem Landeöherrn nur die Appellationsinstanz verblieb; 1263
befreite z. B. Markgraf Dietrich von Landsberg den Schultheiß
und seine geschworenen Bürger in der Stadt Leipzig von der
Einmischung des Vogtes; 1294 verorducte Friedrich der Freu-
dige, daß die geschworenen 24 Bürger zu Freiberg (ohne Er-
wähnung des Vogtes) gewaltig sein sollten, sein Recht zu rügen
und zu setzen, was ihm, der Stadt und dem Bergwerke nütz-
lich wäre, worin man mit Recht den Ursprung des freiberger
Bergschöppenstuhls erblickt. Nun erst entwickelte sich aus den
Schöfsen ein bleibendes städtisches Kollegium, in welchem sich
gerade dadurch eine größere Kunde und Rechtspraxis erzeugte.
So wurden solche Schöffen auch von Fremden befragt; nächst
dem freiberger zeichnete sich der leipziger Schöppenstuhl aus.
Der Verein der geschworenen Bürger, denen die Verwaltung
und das Gericht, soweit sie die Gemeinde an sich gebracht hatte,