Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

280 Inneres 1190— 1324. 
zustand, repräsentirte nun die städtische Behörde, den Stadtrath, 
die consules, an deren Spitze der magister curiao oder cou- 
sulum steht. In Leipzig kommen dieselben schon 1273, in 
Dresden um 1309 vor. 
Unter den thüringischen Städten, welche in diesem Zeit- 
raum eigene Gesetzgebung, Rechts= und Gerichts-Verwaltung 
(Stadtrecht im engern Sinn) erhalten, steht Eisenach oben an, 
da Landgraf Albrechts Urkunde von 1283 nur eine Bestätigung 
der früheren Privilegien der ludowingischen Landgrafen war. 
Die mühlhauser Statuten sind um's Jahr 1250 niedergeschrie- 
ben, auch ist in ihnen noch von gerichtlichem Zweikampf als 
gerichtlichem Beweismittel die Rede. Doch fängt derselbe an 
außer Gebrauch zu kommen. Weißensee erhielt 1265, Freiberg 
1294, Görlitz 1304, Nordhausen 1308 die seinigen. ) Als 
sich aber neben dem Patriciat der altfreien Geschlechter, aus 
welchen die regierenden Schöffen ausschließlich hervorgingen, 
allmählich eine weltere bürgerliche Gemeinde heraubildete, so 
brachen an verschiedenen Orten heftige Streitigkeiten aus, da 
letztere ebenfalls einen Antheil am städtischen Regiment für sich 
beanspruchte. In Erfurt, wo die Grafen von Gleichen zwar 
die Vogtei besaßen, bis sie dieselbe 1290 an die Bürgerschaft 
verkauften, der eigentliche Landesherr der Stadt aber der Erz- 
bischof von Mainz war, datirt die Entstehung der Rathsver- 
fassung aus der Zeit um 1255, wo der Erzbischof einen Nath 
von 12 Männern unter zwei Rathsmeistern einsetzte. Dieser 
Zustand währte länger als ein halbes Jahrhundert. Als aber, 
wie die Chroniken berichten, im Jahre 1309 einzelne von den 
1) Vergl. Gretschel, Alteste Verfassung rc.z Tittmann a. a. O. 
I, 325 und über das Allgemeine Hegel, Geschichte der Städteverfassung 
(1847), 2. Bd., Anhang V. 
2) Ein Verzeichniß der Satuten sächsischer Städte s. Adelung am 
Schluß des Directorium. Die eisenacher Statuten bei Paullini (Ann. 
Isennc., p. 57) machen freilich begreislich, wie Bürger Übermüthig werden 
können. Die angeflührten erfurter und freiberger sind uur Sammlungen 
und Beslätigungen. So auch die nordhausischen, s. E. G. Förstemann, 
Urkundl. Gesch, der Stadt Nordhausen (Halle 1827), 1. Heft; enthält die 
Statuten selbst noch nicht.
	        
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