282 Inneres 1190 — 1824. Munzwesen.
Schilderung. 1) Hier ging der ganze Waarenzug von Nürnberg
über Koburg nach Thüringen und Niederdeutschland durch, da
über Erfurt eine der großen Handelsstraßen gelegt war, von
welchen abzuweichen den Kaufleuten, der Zölle wegen, verboten
war; eine zweite, vom Nhein her, berührte auch Eisenach, führte
gegen Osten über Leipzig, Hain und Bautzen nach Görlitz, das
sogenannte polnische Gleis, und kreuzte sich bei Königsbrück mit
dem frankfurter Gleis, der besonders von den Nürnbergern be-
nutzten Straße durch das Vogtland und Erzgebirge nach Frank-
furt a. O., auf welcher die Burggrafen von Dohna ihren Ge-
leitszoll an der dresdner Elbbrücke erhoben. Der Lombarde,
Cahorsienner (Kowertsche), Jude handelte mit Gewürz, Specerei
(pigmenta) und Geld. Ein Theatrum oder Kaufhaus, Buden
oder Stände (mansiones, curtilia, apothecae) befanden sich in
der Stadt. Feine scharlachne Tücher mit goldenen Borden aus
Lund bis zum groben Fries aus Friesland erschienen bald zu
Magdeburg, Naumburg und auf den Jahrmärkten zu Leipzig. Die
Jahrmärkte wurden aus der Kirche auf den Markt, der Juden
wegen auf Sonn= oder Montag verlegt und später erhielt die
gottesdienstliche Messe, die viel Volk versammelte und Gelegen-
heit zum Handel gab, auch eine merkantile Bedentung.
Mit dem Handel hängt das Münzwesen auf das engste
zusammen. Das Münzrecht war Regal, welches dem Mark-
grafen zustand, dessen Ausübung aber auch die Bischöfe von
Meißen, wenn auch in geringerem Umfange, wie die zu Merse-
burg und Naumburg, zu behaupten wußten. Da aber die um-
laufenden Münzen alljährlich gegen neugeprägte eingezogen wur-
den, so war eine eigene Münzstätte für jeden lebhaften Markt-
platz unerläßliches Bedürfniß. Otto der Reiche prägte aus dem
Ertrag der einheimischen Gruben Hohlmünzen, Brakteaten. Die
dünnen Silberbleche zerschnitt man, wenn man Scheidemünze
brauchte; im Ganzen wog man sie nach Pfunden von 24 Loth,
später nach Marken zu vier Vierdung (sertones) oder 16 Loth
oder nach Taleuten von 20 Schilling zu 12 Denaren. Der
Mangel einer allgemeinen Münze, eines feststehenden Münz-
1) Carmen occulti auctoris, distinctio IV.