Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Erbyerbrüderungen. 289 
gegen Johann schloß, bei; doch legte 1332 eine wechselseitige 
Hilfszusage auf Lebenszeit gegen alle Feinde, mit Ausnahme des 
deutschen Reichs und Königs, die nachher noch öfters wieder- 
holt wurde, die Sache bei; und sollte auch die Nachricht von 
einem Versuche, den die meißnisch gesinnte Partei 1334 ge- 
macht habe, um Görlitz zu überrumpeln und von der Nieder- 
lage, die sie dabei durch die Städter bei Radischau erlitten habe, 
Glauben verdienen, so läßt sich wenigstens nicht beweisen, daß 
Friedrich unmittelbaren Antheil daran genommen habe . 
Das Verhältniß mit Hessen und dem dortigen Landgrafen 
Heinrich II. (dem Sohne Ottos und Enkel jenes Heinrichs des 
Kindes, für welchen die thüringische Sophia, seine Mutter, 
Hessens Selbständigkeit begründet hatte), war damals noch wie 
es zwischen zwei Schwägern sein soll. Damals beruhte das 
meißnisch-thüringische Fürstenhaus noch auf Friedrich allein; schon 
hatte dieser (wahrscheinlich 1327), nach Sitte jener Zeit, um 
die unbeerbten Länder nicht dem Reiche als eröffnete Lehen zu- 
rückfallen zu lassen, mit seinem andern Schwager, Ludwig von 
Brandenburg, über wechselseitige Vererbung Meißens und Bran- 
deuburgs für den unter ihnen zuerst unbeerbt Versterbenden sich 
vereinigt, vielleicht auf Kaiser Ludwigs Geheiß vereinigen müssen. 
Wahrscheinlich war die Veste Gleisberg, das kaiserliche Kammer- 
gut, der Lohn des damaligen reußischen Vormundes für jene 
Erbverbrüderung, die dem Brandenburger vortheilhafter als dem 
Meißner war. Selbst für das Pleißnerland bekam der Mark- 
graf von seinem eigennützigen Vater besondere Anwartschaft. 
Für Thüringen aber erbverbrüderte sich Friedrich mit seinem 
andern Schwager, dem Landgrafen von Hessen (Anfang 1329); 
aber Kaiser Ludwig erließ von Pavia aus 23. Juli 1329 einen 
kaiserlichen Befehl, der diesen thüringisch-hessischen Vertrag auf- 
hob, als ihm nachtheilig, der für das Beste seines Hauses 
zu sorgen verpflichtet sei 2). 
1) S. Chr. Knauth in der Sammlung vermischter Nachrichten zur 
sächs. Gesch. (Chemnitz 1768) II, 263—279, vom Siege der Görlitzer bei 
Radischau. 
2) Weisse (II, 59) vermuthet sehr scharfsinnig, daß Ludwig der 
Kaiser im brandenburgischen Erbvertrag nicht bloß Meißen als Gegenland 
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 19
	        
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