Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Belehnungen. Kaiser Karl . 299 
Karl IV. gewährte den wettinischen Fürsten eine Gesammt- 
belehnung mit ihren Ländern in verschiedenen Urkunden zu Budissin, 
und neunt darin das Osterland, das Land zu Pleißen, die Graf- 
schaften Orlamünde, Rochlitz und Groitzsch, die Mark Mcißen 
mit ihren Burggrafschaften, Herrschaften und Ländern, die Herr- 
schaften Eisenberg (Eilenburg?) und Torgau, die Pfalz Lauch- 
städt (die Urkunden über Landsberg und Thüringen sind ver- 
loren) und „mit allen Wiltpanen als des römischen Reichs 
obrister Jägermeister und die Folge der Jayt (Jagd) uff allen 
Welden in denselben Landen und Graveschaften und anderen 
synen Ummasessen die Volge czu weren uff sinen Hölzern, Försten, 
Hayden und Welden u. s. w.“ Da dieses Amtes in dieser Ur- 
kunde nur vorübergehend gedacht wird, mag es schon Friedrich 
der Ernuste vom Kaiser Ludwig, der auch ein Reichsfähndrich- 
und ein Kronenwärter-Amt erschuf, erhalten haben 1). Das 
Oberjägermeister-Amt, ein erbliches, wenngleich kein Erzamt, übte 
auch der Landgraf auf dem Hoftage zu Mectz 1356 gleich nach 
den Functionen der Kurfürsten aus, indem er mit dem Grafen 
von Schwarzburg als Unterjägermeister (subvenator) unterm 
Schall der Waldhörner mit 3 Jagdhunden einen Hirsch und ein 
wildes Schwein auf die Tafel trug. Über der höhern Kur- 
würde kam es nachher in Vergessenheit bis 1661 und 1708, 
wo es neben derselben ernenert wurde. 
Feste Eintracht zwischen den fürstlichen Brüdern war doppelt 
uöthig in einer Zeit, wo sich die Macht des luxemburgischen 
Hauses in bedrohlichem Anwachsen zur Seite der Wektiner er- 
hob und sie schließlich durch die Erwerbung der Lausitzen und 
der Mark Brandenburg von drei Seiten umklammerte. Hatte 
Friedrich der Ernsthafte manchen schönen Erwerb durch Kauf 
gemacht, so fanden seine Söhne auch hierbei an Karls IV. stets 
gefülltem Schatze einen Nebenbuhler. Während dieser kluge und 
geschickte Herrscher im Inneren seines Erblandes Böhmen eine 
damals noch ganz neue und ungewohnte Ordnung der Regierung 
des Streilbaren (Leipzig 1733, 40) S. 104. Eine Urkunde darüber habe 
ich nicht gesunden. 
1) ([Heydenreichs] Entwurf einer Hist. der Pfalzgrafen zu Sachsen, 
S. 190, und Rudolphi, Gotha dipl. V, 212; vgl. Weisse II, 85.
	        
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