Sternerbund: Erbverbrilderung. 808
wärtigen und zukünftigen Staciten brüderliche Unterstützung in
jeder Gefahr wund mit 1 Assschlihung aller weiblichen Ansprüche
(dies traf den Brailuischwciger als Sohn der Elisabeth von
Hessen), wechselseitige Erbfolge für das überlebende Haus, er-
klärten die Länder für unveräußerlich, die Unterthanen aber bei
allen ihren Rechten Und Gewohnheiten schützen zu wollen. Kaiser
Karl IV., der das Jahr vorher, um seine Absichten auf Bran-
deuburg zu unterstützen, zu Piriua mit den drei Wettinern einen
Freundschafts= und Bumes-Vertrag abgeschlossen hatte, bestätigte
diesen Vertrag feierlich am 13. December zu Prag, und Her-
mann von Hessen wurde mit dem Meißner= und Thüringer-
Land förmlich belehnt. Da des Kaisers Sohn Wenzel, der neue
Markgraf von Brandenburg, die Bestätigungsurkunde mit unter-
schriebt so scheint er damit die früherev brandenburgisch-meiß-
nische Erbverbrüderung für! attfhelöst betrachtet zu haben. Erst
bei der dritten Ernenetung zu Naumburg 1457 wurde auch
das Haus Brandenburg ulit zaufgenommen. Die Fürsten ließen
sich unn inden gegenseitigeti Ländern huldigell 1). Der Sterner-
bund wurde aber mit vereinten Kräften beider Häuser bekämpft
und allmählich ##nkerdrückt. #
Unterdeß hatte sich schon wicder Stoff zu einer blutigen
Fehde in Thüringen selbst gesaunnelt.“ Der zum geistlichen
Stande bestimmte Bruder der Landgrafen, Ludwig, hatte 1358
das Bisthum Halberstadt und 1366 das bamberger erhalten:
Nun sstarb 1373 der saufte Johann von Luxemburg, Erzbischof 1818
von Mainz, des Kaisers Nefse; und während das Kapitel Adolf,
Grafen von Nässau##uuud Bischof von Speier, einen bitteren
1 in *“.
1) J. Gg.: Estor, Origg. juris publ. Hossiaci (Jen. 1738, 40),
p. 119. Die verschiedenen zusammengehörenden Urkunden geordnet bei
Rommel, Gesch. v. Hessen 1I, 192, Anmerkk. 144. — K. Ed. Vehse
(be pacto coiifaternitatis Saxo-Hassincac (Lips. 1825, 80l) ist (p. 10)
der Meinung, daß bei dem Frieden zwischen Heinrich dem Erlauchten und
Sophia 126 izwar keine förmliche Erbverbrilderung geschlossen, aber doch
der Grund dazu gelegt worden sein könne (wobei die bekannte Stelle, die
allein dasür spricht, ein Senkonbetg, Sel. jur. ct hist. III, 333 ge-
würdigt wird) # 22 wird der Vertrag von 1329 nur für einen ein-
seitigen zu Gunsten Hessens gehalten, wie auch aus der beigefügten Ur-
lunde p. 20. herwvorzugehen scheint.