Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Freigerichte. Faustrecht. 337 
und nach mit den meisten deutschen Fürsten, zur Aufrechthaltung 
des Friedens und ehrlicher Abwehr von Gewaltthätigkeiten; „so 
daß sie sich völlig zu Recht mächtig wären“. Von 1382—1426 
kommen wenigstens 46 solche Urkunden von Bündnissen vor, 
gewöhnlich mit Verabredung gütlicher Austräge mit Obmännem-- 
oder sogenannten Ungeraden, mit Verköstigung der zugesendeten 
gewaffneten Hilfe, Schadenersatz, Theilung des Gewonnenen an 
Beute, Land und Gefangenen. Aber eigentliche landesherrliche 
Verordnungen zur Abstellung des Faustrechtes findet man in 
dieser Zeit noch nicht, wahrscheinlich weil man es, wenn nur 
sonst die Form und Frist der Absage und die Tage des Gottes- 
friedeus ordentlich gehalten wurden, für erlaubt hielt, bis eine 
vertragsmäßige Einschränkung desselben vorhanden sei. Der 
Begriff eines höchsten und allgemeinen, jede einseitige Gewalt- 
thätigkeit ausschließenden Rechtes war noch nicht vorhanden. 
Die einzelnen Fehden jener Zeit, soweit sie unsere Fürsten 
angehen, zu berichten, ist unnöthig; sie beschäftigten Friedrich 
einen guten Theil seiner Regierung hindurch und gar nicht 
immer war er der angegriffene und abwehrende, sondern häufig 
auch der angreifende Theil. Gewöhnlich entstand aus einer 
Fehde wieder die andere. Nur mit dem Beginn des Hussiten- 
kricges wurde es nach innen etwas ruhiger. ) 
Das Faustrecht hatte aber doch eine gute Folge in seiner 
freilich unabsichtlichen Beförderung des städtischen Flores. (Eine 
entferntere könnte vielleicht in der Fernhaltung des römischen 
Rechtes gesucht werden, wie auch wirklich bei der Stiftung der 
Universität zu Leipzig kein Lehrstuhl diesem Recht bestimmt ge- 
wesen und noch kein Kanzler Doktor dieses Rechtes war.) Es 
mehrte auch die Zahl der Lehensoblationen und damit die 
Fürstenmacht, während die Erwerbung vieler Rittergüter durch 
Bürger, die verminderte Wichtigkeit des Adels im Kriege seit 
1) Horn (riedrich der Streitbare) zählt von 1384—1420 wenigstens 
40 Fehden auf. Eine der wichtigsten war die gegen Kurfürst Johann von 
Mainz, wegen angeblicher Ermordung Friedrichs von Braunschweig. Mit 
Friedrich und Wilhelm waren die Fürsten von Braunschweig und Hessen; 
mit dem Mainzer die Grasen und Herren von Hohnstein, Bibra, Wan- 
genheim. Fricdrichs Absagebrief (1403) bei Horn, S. 467. 
PDöttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 22
	        
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