Älteste Marlen. 25
eingriff, so rühren doch schonn von ihm die Grundzüge einer
förmlichen Wehrverfassung gegen, dieselben, #hen, i aus welcher
daun unter seinen Nachfolgern jeno merkwürdigen Grenzeinrich-
tungen erwuchsen) idie später nicht allein für diese, Gegenden
selbst, sondern für das ganze Reich eine so außerordentliche Be-
deutung erlangten. Nur hanvelte: es sich damals bloß um die
Sicherung und noch nicht um die Erweiterung der. Grenze.
Schon im Jahre 807 legte: Karl den, Sachsen die, Verpflich-
tung zur Vertheidigung der Sorbengrenze#nauf; jeder Waffen-
fähige hatte sich bereit zu halten) um. wenn die. Noth es er-
heischte, nach der gefährdeten Stelle herbeizueilen) und wie##e#-
längs der übrigen Reichsgrenze, gegon Italien, gegen, Avaren,
Sarazenen und Dänen Marken errichtete jls Schutzwehren,
die den dahinterliegenen Boden des Reichs vor der. Überfluthung
durch die Barbaren schützen sollten; so war „auch edie östliche
Linie durch eine Reihe von- Verschanzungen gegen##die Slaven
gedeckt. Fränkische Grafen, deren Amtssprengel also .#a der
Grenze lagen, waren mit, der Obhut, über dieselben, mit der
Sorge für wihre „Erhaltung und Vertheidigung hegen plötzliche
Uberfälle betraut und hießen darum Greizgrafen, Pmoofooti oder
Custodes limitis 1), oft auch Markgrafen, denn den Grenzwall
unnnte man eben die Mark. Großes Dunkel ruht „leider
vdurch Schuld der Annalisten auf den Verhältnissen dieser Mar-
eken.. Bald bezeichnet der Ausdruck Mark nmur ein kleineres Ge-
blet) wie:die Duderstädter#die Germarer Mark u. a.,# analog
dem alten Sprachgebrauch, wo es gleichbedeutend mit Gau vor-
kommt; bald ist darunter ein größerer Complex an der Grenze
zu verstehen.“ Denn während Karl der Große es. in den innern
Theilen des Reiches grundsätzlich vermied, einem. Grafen mehr
als eine Grafschaft zu übertragen, sah er sich doch genöthigt,
in-diesen Grenzländern aus militärischen. Rücksichten davon ab-
zugehen. Ein solcher Grenzaufseher, der über mehrere Gref-
schaften zugleich gesetzt war, heißt dami entweder auch nur
cofncs schlechtweg wie alle übrigeu' öder aber auch dux oder
legatus, sein Amt legatjo, weil, seine Befuguisse denen der
königlichen Legaten im eigentlichen Deutschland, der missi, domi-
1) Einb. ann. ad a. 819, 826. Pertz, 8S8., p. 205. 214.
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