Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Inneres. 867 
erschienen zu sein. Doch schlossen sie Bündnisse zu ihrer Sicher- 
heit (z. B. 1306 Aken, Wittenberg und Herzberg, 1323 Zerbst 
und Wittenberg, dann Köthen und Wittenberg, wo bereits 
consules und scabini genannt werden 1), und besonders er- 
freute sich Wittenberg als Hauptstadt der Zoll-, Geleits= und 
Jagd-Gerechtigkeit, durch Kurfürst Friedrich. Die Städte hatten 
ihre Municipalverfassung, doch ohne eigene Gerichte, die Witten- 
berg erst 1441 bekam, und erhielten die Lehensfähigkeit; Patri- 
monialgerichtsbarkeit muß schon früher von Bürgern besessen 
worden sein. Ubrigens findet sich noch aus den Zeiten des 
vereinigten Lauenburger= und Wittenberger-Landes ein merkwür- 
diger Zolltarif für den Waarenzug zwischen Salzwedel, Ham- 
burg und Lübeck, vom Jahre 1248, demzufolge vom ganjen 
Ballen (compacko) vier Schillinge, von einem einzelnen Stück 
Tuch ein Deuar, vom ganzen Ballen Tuch aber, wie von der 
Last Kupfer, Zinn, Blei, Kuh-, Bock= und Rinds-Häuten zwei 
Schillinge Transito-Zoll und Geleit gegeben werden sollen; vom 
Schiffspfund Wachs, Schaffelle, Feigen, Honig u. s. w. zwei 
Denare; desgleichen von Eisen, Stahl, Kesseln und anderen 
Gefäßen u. s. w. Ein bedentender Theil dieser Artikel mochte 
von Böhmen, Schlesien und den Lausitzen kommen. ) 
1) In einer dieser Kartelurkunden (in Schöttgen und Kreyssig, 
Diplomataria III, 402. No. 24) zwischen Aken (Aquis), Wittenberg und 
Herzberg, wenn ich sie recht verstehe, verpslichten sich die drei Städte: wenn 
der Vogt in einer dieser Städte wegen Eingrisse in die Bürgerrechte be- 
leidigt würde, so sollten die andern beiden Städte bei dem Kurfürsten, als 
wenn auch sic gesehlt hätlen, Vorbitte thun; und daß sie Gerichts= und 
Bestrafungs, Kosten gegen einen Übellhäler aus den drel Slädlen gemeln- 
schaftlich tragen wollten. (B.) « 
2) Sam. Lenz (Becmannus enucleatus etc. (1757, Fol.], Cap. 
IV, S. 150) hat diese Urkunde. Fr. Chr. Jon. Fischer, Gesch. des 
deutschen Handels (1785) II, 34. Unter den Zeugen dieser Urkunde kommt 
außer dem Grafen von Holstein auch cin Blücher (Luderus de Blucherc) vor. 
 
	        
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