Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

1481 
1485 
406 Kurfürst Ernst und Herzog Albrecht der Beherzte. 
Hauptthellung. Denn Ernst hatte bei seiner Abreise die Landes- 
verwaltung nicht seinem Bruder Albrecht, wie dieser erwartet 
haben mochte, sondern Landvögten übertragen, die den Herzog 
geringschätzig behandelten, worüber dieser von Dresden weg 
nach Torgau zog. Von da an beginnen verschiedene Versuche 
wegen Trennung zunächst der gemeinschaftlichen Hofhaltung. 
Ein Plan, nach welchem Albrecht ein Jahrgeld von 12,000 Fl. 
und die Nutzungen von Torgau, Dommitzsch, Schilda, Oschatz rc. 
erhalten sollte, wobei auch schon Bestimmungen für den Fall 
einer künftigen Theilung getroffen wurden, kam etlicher streitiger 
Punkte halber nicht zum Vollzug. Aber bald nach dem An- 
falle von Wilhelms Lindern wurde der Gedanke der Theilung 
wieder aufgenommen. Die Mißhelligkeiten hatten sich so ge- 
mehrt, daß die Fürsten den Bischof von Meißen und etliche 
Räthe mit der näheren Erörterung derselben beauftragten. Es 
mochte billig scheinen, daß bei so vermehrtem Besitzstande auch 
Albrecht größere Vortheile erhalte. Am 4. Juli 1484 ver- 
glichen sich die Brüder zu Leipzig dahin, daß Ernst die Regie- 
rung der Länder behalten, Albrecht außer einem Jahrgelde die 
Nutzungen der Schlösser Torgan, Tharand und Dippoldis- 
walde erhalten solle; würde man zu einer Theilung schreiten, 
so solle Albrecht theilen, Ernst wählen, dafür aber 30,000 
Gulden entrichten. So schien vorläufig die Einigkeit wieder- 
hergestellt zu sein. Allein die Rücksicht auf die beiderseitigen 
zu versorgenden Kinder, vielleicht auch die Einflüsterungen des 
kurfürstlichen Oberhofmarschalls Hugold von Schleinitz brachten 
die förmliche Theilung der Länder endlich doch zur Ausführung. 
Am 17. Juni 1485 wurden in einem Vertrage zu Leipzig die 
bisherigen Vergleiche aufgehoben und verabredet, daß, auf- 
fallenderweise entgegen der bisherigen Bestimmung, der Kurfürst 
die Theilung machen, Albrecht aber gegen eine Summe von 
25,000 Gulden das Recht der Wahl haben solle. Im Vor- 
gefühle dessen, was kommen werde, soll Albrecht noch vor der 
Theilung den verständigen Rath gegeben haben, ja recht ge- 
wissenhaft zu Werke zu gehen, damit nicht, wenn auch er sich 
mit seinem Bruder vereinigen könne, die Nachkommen darin 
noch einen Samen der Zwietracht finden möchten. Er hatte
	        
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