412 Inneres 1423—1485.
als sich der Staatshaushalt vertheuerte und das Geldbedürfniß
der Fürsten sich mehr und mehr steigerte, auch die Berufung an
die Stände immer von neuem nöthig machen und auf diesem
Wege zu einer bleibenden und regelmäßigen Institution führen.
Anfänglich sonderten sich die Prälaten, Grafen und Herren
noch nicht als eine besondere Kurie von Ritterschaft und Städten,
die „gemeine Pfaffheit“ war vermuthlich nicht besonders, son-
dern durch die Prälaten mit repräsentirt. Die Ausschüsse (der
große und der kleine) wahrscheinlich im Anfange zur bessern
Betreibung der Geschäfte, wurden wohl erst im 16. Jahr-
hundert bleibend. Zweifelhaft ist auch, ob damals die bürger-
lichen Besitzer schriftsässiger Rittergüter unter der Ritterschaft
auf den Landesversammlungen erschienen, doch scheint erst im
16. Jahrhundert der Adel Bedingung ihres Erscheinens daselbst
geworden zu sein.
Aus jener ältesten und ursprünglichen Befugniß der Stände,
dem Rechte, neue Abgaben zu bewilligen, welches ihnen schon
der fürstliche Nevers von 1438 in dem Umfange zugestand,
daß es ihnen gestattet sein solle, sich ihrer Sicherheit wegen zu
vereinigen und zusammenzusetzen, wenn der Fürst außer der
verwilligten Steuer etwas Neues von ihnen fordern würde,
erwuchs aber naturgemäß ein zweites, nämlich der Anspruch, bei
wichtigeren Landesangelegenheiten mit ihrem Rathe gehört zu
werden und zwar geschah dies in so kurzer Zeit, daß schon
1446 auf der Versammlung zu Leipzig die Stände zwar aber-
mals die Bezahlung der kurfürstlichen Schulden bewilligten,
zugleich aber Auskunft verlangten, „wie und in welchem Maße
der Kurfürst in solche Schulden und Unrath gekommen sei“,
und die Entfernung der ausländischen, d. h. thüringischen Räthe
verlangten. Der nächste Schritt war, daß die Stände auf den
Landtagen zu Grimma 1451 und zu Leipzig 1454 ihre Be-
fragung zur Bedingung setzten, bevor neue Schulden gemacht
würden; dem entsprechend gab der Kurfürst ihnen 1458 das
Zugeständniß, daß sie über Krieg und Frieden gehört werden
sollten, was Erust und Albrecht 1466 neben den übrigen
Landesprivilegien bestätigten. Außer der allgemeinen Bede, von
welcher 1466 das letzte Beispiel in Meißen, 1475 in Thü-