Landstände. Stenern und fürstliche Einkünste. 43
ringen vorkommt, war bereits 1405 in dem sogenannten Bär
(Bern) eine allgemeine Kopfsteuer in Thüringen aufgekommen;
in Meißen bezeichnet die auf dem leipziger Tage 1438 gefor-
derte und auf zwei Jahre bewilligte und nach deren Ablauf
verlängerte Ziese eine Consumtionssteuer, bestehend im 30.
Pfennig von allem feilen Verkauf, den Anfangspunkt der in-
directen Steuern. Ahnlicher Art war seit 1469 das Umgeld,
ein Bierzehnte, der sich später in eine bleibende Leistung ver-
wandelte. Im Jahre 1443 kam eine Kopfsteuer zu 2 Gr.
auf; bei dem Kopfgeld von 1454 ging man von dem Grund-
satze der Gleichheit aus, bei dem 1481 wegen der Türkenhilfe
ausgeschriebenen dagegen machte man Klassen nach Vermögen
und Einkommen, z. B. von 1000 Fl. 1 Fl., von 100 Fl.
2 Gr., eine Reichslast, welche der Landesherr, seinen Antheil
dazu legend, von seinen Unterthanen für das Reich verein-
nahmte. Von ihr waren auch die Geistlichen und die Ritter
nicht ausgenommen. Als 1451, 1454 und 1481 diese Steuer
wieder bewilligt wurde, geschah es unter der Bedingung, daß
sie von einem landschaftlichen Ausschusse, bestehend aus 12 von
der Ritterschaft nebst den Bürgermeistern von Leipzig, Dresden,
Zwickan und Pegau, geleitet, das erhobene Geld in Leipzig
niedergelegt und ohne Vorwissen des Ausschusses nicht verab-
folgt werden sollte, und wenn auch die Zahl dieser Beamten
aus Adel und Bürgerschaft noch abwechselte, so bildete sich doch
mit dieser landschaftlichen Concurrenz, die bei den früheren
Beden nie gewesen war, der Begriff einer von der fürstlichen
unterschiedenen Landeskasse und der Aufang des ganzen nach-
her für Sachsen so wichtigen Steuersystems aus 1). Außer
den genannten Stenern flossen den Fürsten an Zöllen, Gerichts-
nutzungen, Geleite= und Schutz-Geldern, Getreidezinsen, Natural-
leistungen von den Vorwerken u. s. w. zwar sehr mannich-
fache, nach unserem Maßstabe gemessen aber doch nur sehr ge-
ringe Einkünfte zu. Nach dem noch überaus einfachen Budget
von 1469 ertrugen die Stenern ohne das Umgeld 5000 Fl.,
1) Außer Hausmann, Beitrag zur Kenntuiß der kurfürstlichen
Landcsversammlungen (1789), S. 34 und Weisse a. a. O. II, 364 vgl.
v. Langenn, Albreccht, S. 297 ff. und desselben Moritz II, 20 fl.